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BGH Urteil vom 28.05.1968 – 1 StR 562/67

1. Strafsenat

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2064 035 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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LES URTEIL

in der Strafsache gegen den Rauhelfer Walter TB ; ohne festen Wohnsitz,

govoren am EEE 1925 in TEE, Krois SEEMEEEEEEE.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen NHordes.

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Der 1. Strafsenat des Rundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 1968, an der teilgenonmmen haben:

Senatspräsident Dr. Hühner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Locsdau Bundesrichter Wr. Pfeiifer

als beisitzende Richter, Orerstaatsanwalt reim Bundesgerichtshof m

in der Verhandlung, Staatsanvalt >:i üer Verkündung

als Vertreter der Bundesenwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ED :u: ED

als Verteidiger, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftssteile,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts neim Landgericht München I vom 6. Juni 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwmurgericht reim Landgericht München II zurückverviesen.

Von Rechts wegen

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten zweier Morde schuldig gesprochen. Es hat deshalb zweimal einc lebenslange Zuchthausstrufe verhängt und den Angeklagten die rürgerlichen Ehrenrechte auf Lerenszeit aherkannt. Seinc Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, ist hegründet.

Auf die Beanstandungen des Verfahrens braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachheschwerde durchgreift.

1. Der Tatrichter stellt fest, der Angeklagte hate - wie es § 211 Ans. 2 StER voraussetzt - die Arg- und Wehrlosigkeit seiner peiden Opfer hewußt ausgenutzt; das sci zumindest kurz vor Ahgahe der Schüsse der Fall gewesen (UA S. 14, 21). Das Schwurgericht gründet seine Überzeugung insoweit nur auf die Einiassung des Angeklagten im Vorverfahren. Es führt hierzu seinc cigenen Worte in der Vernehmung von 16. Fehruar an: "Beide sind nicht mehr dazu gekommen, aufzuspringen, offensichtlich waren sie so überrascht"(UA 8. 21). Auf dicse Aussage läßt sich indessen die Feststellung nicht einwandfrei stützon. Es hleint nämlich offen, oh der Angeklagte mit rei-

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len zur Tatzcit kommt es aber an, wenn die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit festgestellt werden soll. Gerade hei einer Affckttat wie der vorliegenden hedarf dieser Funkt cingehender Prüfung.

2. Das Urteil muß schon aus diesem Grunde aufgehoben werden. Ührigens sind auch die Darlegungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht unnhedenklich. Nach dem Urteil nahm der Diplom-Psychologe Mansfeid "eine hirnorganische Störung auf Grund der Testhefunde nicht positiv" an; nach seiner Auffassung schied eine solche Störung "aber auch nicht wit Sicherheit aus" (UA S. 32).

Der Psychiater Dr. Bischof führte unter Verwertung des von Mansfeld gefundenen testpsychologischen Ergebnisses aus, "cine hirnorganische Störung ließe sich nicht mit Sicherheit nachweisen, der Angeklagte sei eine arnormc Persönlichkeit mit leicht schizoiden Wesenszügen" (UA S. 33). Nach seiner Auffassung war einc Zurechnungsunfähigkeit mit Sicherheit zu verneinen; cine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens sei nur wegen des Alkoholgenusses anzunehmen (UA 3. 34, 35).

Das Schwurgericht schloß sich diesen Ausführun-_ gen in vollem Umfang an und führte anschließend aus, nach dem persönlichen Eindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung seien keine Anhaltspunkte für das Vorliegen psychischer Anomalien von Krankheitswert oder von Schwachsinn vorhanden; hierauf stützt das Schwurgericht seine Überzeugung, daß eine Aufhe-

rung oder erhehliche Veruinderung der Zurechnungsfähigkeit wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit ausscheide (UA S. 35).

Hiernach rleirt undeutlich, or der Tatrichter auf rechtlich cinwandfreic Weise zu seiner Üherzeugung gelangt ist. Möglicherweise gingen dio Sachverständigen mangelr sicherer Nachweisharkeit einer hirnorganischen Störung davon aus, daß ein solcher Schaden nicht vorlicge. In diesem Fall hättc der Richter mangeis Ausschließharkeit eine Hirnschädigung annchmen müssen. Der persönliche Eindruck des Angeklagten in der Hanptverhandlung konnte für das Nichtvorhandensein hirnorganischer Störungen nichts hesagen. Das Urteil teilt ührigens nicht mit, ob außer durch die testpsychologischen Versuche lansfelds in anderer Weise (etwa durch ein Hirnstronmrild) die hirnorganischen Verhältnisse untersucht worden sind und welches Ergehnis diese Untersuchungen hatten:

Störungen dieser Art konnten - aähgesehen von der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit - die innere Tatseite beeinflussen; sie konnten hewirken, daß der Angeklagte die Tatsachen, die die Arg- und Wehrlosigkcit seiner Opfer ausmachten - nicht erkannte und sie nicht hewußt ausnutzte (BGHSt 6, 120; 11, 139, 144).

Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung ergeben, daß zwar die Anwendharkeit des § 51 Ans. 1 StGR ausgeschlossen ist, daß aber nchen der Alkoholbeeinflussung auch hirnorganische Störungen die Annahme erhetlich verminderter Zurechnungsfähigkeit rechtfertigen, so könnte auch die Frage, oh die Strafe nach § 44 Ans. 2 StGB zu mildern ist, anders als bisher (UA S. 40, 41) zu beantworten sein.

Hühner Seihert Fischer

Loesdau Pfeiffer