Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 28.05.1968 – 1 StR 5/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_5tR_5/68 URTEIL
Arc
in der ütrafsäche
gegen
den Arbeiter Karl-Theodor S GE
festen Wohnsitz, geboren am ED >55 in
VE: zu: Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Gefangenenmeuterci U.8.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (ee in der Verhandlung, Staatsanwalt EB Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger,
Justizangestellterg> als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 10. August 1967 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird dic Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 11. August 1967, soweit sie drci Honate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
u
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls im Rückfall, ferner wegen vollendeten und versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten Zuchthaus verurtcilt.
Mit seiner auf den Fall der Gefangencnmceuterei beschränkten Revision rügt der Angeklagtc dic Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Umstände, die den Tatrichter dazu gedrängt haben könnten, zur Frage der Zurechnungsfähigkeit einen weiteren medizinischen Sachverständigen zu hören, sind nicht ersichtlich; eine Verletzung der Auiklärungspflicht liegt daher nicht vor.
Zu Unrecht meint die Revision, daß zwischen Gefangenenmeuterei gemäß § 122 Abs. 3 StGB und der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223 a StGB Gesetzescinheit bestehe, Gewalttätigkeit im Sinne des § 122 Abs. 3 StGB erfordert nicht, daß der Aufsichtsbeamte die Anwendung unmittelbar gegen seine Person gserichteter Gewalt empfindet und daß der Körper verletzt wird (BGH NJW 1953, 350 Nr. 14). Erst recht braucht die Gewalttätigkeit nicht die Tathestandsmerkmale des § 223 a StGB zu enthalten, die sämtlich hier vorliegen. Daher durfte der Tatrichter Tateinheit
zwischen diesem Vergehen und der gefährlichen Körperverletzung annehmen. Auch im übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Hübner Seibert Fischer
lIoesdau Pfeiffer