Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 21.05.1968 – 5 StR 181/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
“7 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsaache
gegen
den Autoschlosser Walter E ED :.:: : EEE, geboren am NEED 1327 :: Na (Lass),
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen gemeinschaftlicher schwerer Diebstähle i,R. U...
er
Der 5.Straisenat des Bundesgerichvshols hat in der Sitzung vom 21.Mai 1968, en der teilgenemmen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.,Sarsteit als Vorsitzendsr, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.EZörker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesenwaltschaft,
Rechtsanwalt BD =: ED
als Verteidiger,
Justizangestellte En
als Urkundsbeamtin der Goschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten EB zegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom. 17.November 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. a
Ihm wird eine nach dem 17.November 1967 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft,
soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten EWEB, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfoig.
Der Schuldspruch läßt keinen sachtiichrechtiichen Mangel erkennen, der den Angeklagten beschwert. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.
Der Strafausspruch ist ebenfalls frei von sachlichrechtlichen Fehlern. Die gegen ihn gerichteten Einzelängriffe der Revision sind unbegründet.
Das Urteil sagt zwar nicht ausdrücklich, welchen der beiden Absätze des § 20a StGB die Strefkammer angewandt hat, Der Urteilszusammenhang ergibt aber. daß sie die Voraussetzungen des Abs.1 als erfüllt angesehen hat. Das Urteil begnügt sich nicht damit, auf UA S.18 zu sagen, daß die förmlichen Voraussetzungen des § 203 StGB gegeben seien, Es erwähnt auf UA S.19, daß der Angeklegte in’ den Jahren 1950, 1951, 1952, 1953, 1955 und 1962 insgesamt 7 mal wegen Diebereien bestraft worden ist und fährt fort, schon die umfangreichen Schrottdiebstähle in den Jahren 1952 und 1953 sowie die Verurteilungen wegen gewichtiger Lebensmittel- und Fahrzeugdiebstähle in den Jahren 1955 und 1962 machten deutlich, daß der Angeklagte dazu übergegangen sei, seinen Lebens- und Fahrzeugbedarf statt durch geregelte Arbeit durch Diebstähle zu decken. Die Strafkammer hat die förmlichen Voraussetzungen des § 20a StGB hiernach durch "Bestrafungen! und "Verurteilungen" als erfüllt angesehen, also nicht Absatz 2, sondern Absatz angewanät.
Die Urteile, die diese Voraussetzungen erfüllen, stellt das Urteil der Strafkamner auf UA S.4 ff, fest. Es sinä die dort unter 6, 9 und 13 mitgeteilten Verurteilungen vom
hm
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2.10.1952, 13.9.1955 und 28,1.19553. Sie rechtfertigen die Auffassung, daß die förmlichen Voraussetzungen des | Abs.1 des § 20a StGEB vorliegen. Dem steht nicht entgegen, daß zwischen dem 13.9.1955 und den am 22,8. und 19.9.1962 verübten Diebstählen, deretwegen der Angexlagte am 28.1.1963 verurteilt wurde, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte die Zuchthausstrafe von drei Jahren, die durch das Urteil vom 13.9,1955 gegen ihn verhängt wurde, bis zum 15.9.1958 verbüßt hat (vgl. § 20a Abs.3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 StGB).
Die gegen die Gesamtwürdigung der früneren und neuen Teten und der Persönlichkeit des Angeklagten gerichteten Revisionseinwendungen greifen eberfalls nicht durch, Es trifft zwar zu, daß das Urteil nichts darüber sagt, ob der Angeklagte in der Lage war, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Dies bedeutet aber bei dem Beruf, den der Angeklagte nach den Feststellungen gelernt hat (Autoschlosser), der Vielzahl seiner früheren und neuen Diebstahlstaten, dem Zeitraum, über den sie sich erstrecken, der Art und dem Umfang der festgestellten Beute sowie der Art und Weise, in der der Angeklagte die neuen Taten ausgeführt hat, keinen sachlichrechtlichen Mangel.
Die Urteilsgründe ergeben, daß die Strafkammer § 20a StGB nur angewandt hat, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist. Das Urteil sagt auf UA S.20 am Ende der Darlegungen zu § 20a StG3 wörtlich: "Die Strafkammer ist nach allem davon überzeugt, daß der Angeklagte soweit ins Kriminelle abgeglitten ist, daß er auch in Zukunft nicht von Diebstählen der beschriebenen Art wird ablassen können." Daß die Strafkammer bei der Bildung ihrer Überzeugung von dieser Gefahr ergänzend die rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten berücksichtigt hat,
5.
en
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die sich daraus ergibt, daß er in den Jahren. 1960 bis 1965 sechsmal wegen Fahrens ohne Führerschein oder Fahrerlaubnis bestraft worden ist und in der Hauptverhandlung erklärt hat, er werde auch in Zukunft ohne Fahrerlaubnis fahren, ist kein sachlichrechtlicher Fehler (vgl. BGHSt 21,263,265).
Was die Revision gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt ° Schmitt
Börker Herrmann