Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 17.05.1968 – 5 StR 547/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache

gegen

die Hauswartsfrau Anita H GB zeborene Fam

aus , geboren am MEN 1944 ir Ve (EEE a),

wegen Totschlags

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.0ktober 1968, an der teilgenommen haben:

.‚Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer: e . Bundesrichter Schmitt ° . TEE Bundesrichter . Herrmann tr als.beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED nd .. als Vertreter der: Bundesanwaltschaft, Forum ‘Rechtsanwältin ww au m. i als Verteidigerin, ‚Justizhauptsekretär gn | Bi als Urkunäsbeanter der Geschäftastelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird. das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 17.Mai 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu ent-- scheiden hat,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

- Von Rechts wegen -

nn 3.

Gründe§

Die Verfahrensrüge und die gegen den Schuldspruch gerichtete Sachrüge sind nach einhelliger Meinung des Senats offensichtlich unbegründet.

Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Das Schwurgericht hat laut Urteilsgründen bei Bemessung der Strafe die "Abschreckung anderer Mütter" berücksichtigt. Das ist hier ein sachlichrechtlicher. Fehler. Der Zweck allgemeiner Abschreckung kommt bei Müttern, die sich aus Beweggründen und unter Umständen der. hier festgestellten Art entschließen, aus dem Leben zu scheiden und dabei ihr Kind mitzunehmen, nicht an. Der' Senat’ kann nicht ausschließen, daß der Strafausspruch zT diesem fehler beruht.

Die Intscheidung entspricrt dem Antrage des Generalbundesanwalts. De

Sarstedt :- Schmidt - Siemer