Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 16.05.1968 – 5 StR 527/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_527/68
* BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen den Maschinenschlosser Jürgen S ED
geboren am m 1948 in Te, zur Zeit in Untersuchuneshaft gesetzliche Vertreter: Eltern Kurt Se» und Frida Sm
geborene Hegp aus Ai,
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15.0ktober 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender. Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr Emm in der Verhandlung,.
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ee
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 16.Mai 1968 dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 16.Mai 1968 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat mit der allein erhobenen Sachbeschwerde im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags und wegen zweier Vergehen gegen das Waffengesetz hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das gilt auch für die Ausführungen, mit denen das Landgericht eine Putativnotwehr verneint. Danach wußte der Angeklagte, "daß nicht der Zeuge... , Sondern er selbst der von Anfang an zu Unrecht angreifende Teil gewesen und bis zur Abgabe der Schüsse auch geblieben ist" (UA S.13). Dicoses Bewußtsein folgert das Landgericht aus dem gesamten Vorgehen des Angeklagten. Er hatte den Zeugen grundlos beleidigt, mit der Pistole bedroht und ihn schließlich niedergeschossen, nactdem er zunächst vor dem Zeugen zurückgewichen, ihm dann wieder mit vorgehaltener Pistole gefolgt und bei erneutem Zurückweichen gestolpert war.
Es trifft zwar zu, daß der Angeklagte vor dem Stolpern noch nicht entschlossen war, auf den Zeugen zu schießen. Das hinderte die Strafkammer aber nicht, bei ihrer Über-. zeugungsbildung auch auf das vorangegangene Verhalten des Angeklagten zurückzugreifen.
Das äußere Verhalten des Angeklagten stellt die angefochtene Entscheidung lückenlos und widerspruchsfrei dar. Nur auf dieses "objektive Tatgeschehen" (UA S.14) stützt das Landgericht seine Überzeugung, der Angeklagte habe die Lage richtig eingeschätzt und erkannt, daß er der Angreifer blieb, als er den Zeugen niederstreckte.
Diese Feststellung steht mit UA S.7,8, wonach der Angeklagte
dem zurückweichenden Zeugen möglicherweise aus Angst folgte, nicht in Widerspruch; denn die Empfindungen des Angeklagten während der Tat brauchten seine Vorstellungen über das Tatgeschehen nicht zu beeinträcrtigen. DaR der Angeklagte etwr. aus Angst seine Angreiferrolle verkrnnt und den unbewaffneten Zeugen zu irgendeinem Zeitpunkt als Angreifenden angesehen haben könnte, 1AäßRt sich nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe zweifelsfrei ausschließen.
- 4A -
b) Neben der Verurteilung wegen versuchten Totschlags ist für eine Verurteilung wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung kein Raum (BGHSt 21,265-267).
Der Senat ändert insoweit den Schuldspruch.
2. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt. Die zusätzliche Verurteilung aus dem weit leichteren Strafgesetz hat die Bemessung der Jugendstrafe ersichtlich nicht beeinflußt.
Die Strafzumessungserwägungen sind ohne Rechtsirrtun. Daß die Strafkammer die Tatschwere nicht überbewertet hat, folgt u.a. aus dem Hinweis auf früher geahndete Verfehlungen des Angeklagten, aus denen er keine Lehre gezogen hat (UA S.4,16). Den Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung hat das Landgericht nicht "besonders berücksichtigt", sondern "auch nicht unberücksichtigt gelassen" (UA S.16). Das war zulässig.
Von der Auferlegung von Kosten wird abgesehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Herrmann