Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 14.05.1968 – 5 StR 146/68

5. Strafsenat

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5_ StR _ 146/68

Kir,

ÜBUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafssche

gegen

den Vertreter Udo MD zus Hi Niederrhein, geboren arı W 1939 in TE (Niederlausitz),

wegen Betruges

- 2) - Der 5.Strafsenat des Eundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.Mai 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof,Dr.,Sarstedt als Vorsitzender, | Bundesrichter Schmidt _ Bundesrichter Siemer Bundesriohter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als. beisitzende Richter,

Staatsarwalt in _

‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Recht sanwalt Dr. au s ED

als Verteidiger,

Justizangestellte EEE»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 22.August 1967 mit den Feststellungen aufgshoben.

Die Sache wird an eine andere Sträfkemmer des Landgerichts zurückverwiesen, die &uch über die Kosten des Rechtsmittels Zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revisien des Angeklagten hat Erfolg, Die Sachrügs ist begründst.

Das Merkmal der Vermögensschädi.gung ist nicht hin« reichend festgestellt, Der Anspruch der getäuschten Bestellerinnen auf die Leistungen des Angeklagten oder der von ihm vertretenen Vertriebsgesellschaft, nämlich die Lieferung je einer "Boilinette", blieb im Wert nicht hinter der Verpflichtung der Käuferinnen auf Zahlung des Kaufpreises zurück (UA S.4). Waren aber bei Eingehung der Verträge Leistung und Gegenleistung objektiv im wesentlichen gleichwertig, so kenn von Vermögensnachteilen für die Bestellerinnen nur die Rede sein, wenn weitere Gründe hinzugetreten sind, wie sie die Entscheidung BGHSt 16, 321,328 ff = NJW 62,509 als Beispiele angibt. Solche Gründe hat das Landgericht nicht festgestellt. Im Fall Büchele ist nicht dargeten, daß der Anseklagte uich Gedanken über den Rahmen der Schlüsselgewalt der Bestellerin gemacht hat, Es fehlt also die Feststellung des Betrugsvorsatzes.

Soweit die. Frauen nicht bemerkten, daß sie einen Kaufvertrag unterschrieben, liegt ein Vermögensschaden nicht schon deshalb vor, weil sie in Wahrheit nichts bestellen wollten (BGH NJW 68,902).

-4-

Der Sachverhal* ist in der neuen Verhandlung auch insoweit noch zu klären, ais eine Verurteilung zum Nachteil der Vertriebsfirmen in Betracht kommt (BGHSt 21,384).

Sarstedt Schnidt Siemer

Börker Kersting

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