Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 03.05.1968 – 4 StR 76/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF139 065:

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_16/68 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Helmut Osker IB aus

_— n

KB: dort geboren om EEE 1938, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Notzucht uU.2.

(au

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1968, an der teilgenommen haben:

'Senatspräsident Dr. Rotberg

Bundesrichter Bundesrichter

Bundesrichter

Bundesrichter

als Vorsitzender, Börtzler

Mayr

Dr. Sanders

Dr. Dr. Spiegel

als beisitzende Richter,

Lanägerichtsrat )

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanval tg :..: EREEEEEEEND

als Verteidiger,

Justizangestellter

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

I, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben

1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Notzucht verurteilt worden ist,

2. im gesamten Strafausspruch.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafakmmer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

a

III. Im übrigen wird dic Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen, wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 16 Fällen, wegen Betrugcs im Rückfali in weiteren 23 Fällen, wegen Unterschlagung in sieben Fällen und wegen Dicbstahls zu fünf Jahren Gcfängnis verurteilt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, den Beruf cincs Handelsvertreters auszuüben. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat zum

Teil Erfolg:

Die Verfahrensrügen betroffen nur die Verurteilung wegen Notzucht. Sic sind zum Teil begründet und haben die Aufhebung des Urteils insoweit zur Folge.

Der Verteidiger des Angeklagten hat in seinem Schlu®- vortrag zwci Hilfsbeveisamträge gestellt. Er hat beantragt:

1, "einen Sachverständigen darüber zu hören, daB die

Hymenalverletzungen der Kommissur der Scheide auch auf dem Einführen von zwei Fingern beruhen" könne und daß dic Zeugin SEE vci dcr Art ihres Hymens stark geblutect

haben müsse;

(a

2. Emma KÜD au: N Uns Ulrike Sc mp aus DEE 215 Zeuzinnen darüber zu vernehmen, "daß sie durch stürmische Zärtlichkeiten des Angeklagten Blutergüsse am Hals erlitten" haben, "ohne daß es für diese (die Zeuginnen) Gewaltanvendungen zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gewesen" wären.

Das Landgericht hat über diese Anträge weder durch Beschluß in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen entschieden. Auch der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt nicht, ob das Landgericht dic Beweisamträge geprüft und aus welchen Gründen cs ihnen gegcebenenfalis nicht stattgegeben hat.

Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Mangel beruht. Dabci kann es auf sich beruhen, ob das Landgericht den Antrag auf Vernehmung cines weiteren Sachverständigen hätte ablehnen können, weii durch das Gutachten des vernommenen Sachverständigen Dr. Rückert bereits das Gegentcil der behaupteten Tatsache bewiesen war, oder ob die Aufklärungspflicht gleichvohl die Vernehmung cines weiteren Sachverständigen gebot. Jedenfalls kann der Senat nicht beurteilen, zu welchen tatsächlichen Folgerungen das Landgericht gekommen wäre, wenn dic beiden Zeuginnen dic Bewceisbehauptungen bestätigt hätten oder wenn diese als wahr untersteilt worden wären. Offensichtlich ohne Bedeutung für die Entscheidung des Landgerichts waren diese’ Bchauptungen=jedenfalls nicht, -da.es u.a.- aus ähnlichen Verletzungen der Giscla SW scschlossen hat, der Angeklagte habe sie mit Gewalt zur Duldung des Geschlechtsvorkehrs gezwungen.

Die weitere, übrigens offensichtlich unbegründete, Verfahrensrüge braucht nicht crörtert zu werden.

Da die Verurteilung des Angeklagten wegen Notzucht mit den Feststellungen aufgchoben werden muß, braucht auch auf dic hierauf bezüglichen Ausführungen der Revision zur Sachrügce nicht cingegangen zu werden.

Im übrigen ergibt die Nachprüfung der Schuldsprüche auf die insoweit nicht näher erläuterte Sachrüge keinc Rechtsfichler, In den Fällen, in denen der Angeklagte wegen Betruges im Rückfall verurteilt worden ist, müssen jedoch dic Strafaussprüchce aufgehoben werden, weil die Rückfallvorausscetzungen nicht cinwandfrei Testgestelit sind. Der Angeklagte ist am 9. Scptember 19653 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, auf die dic Untersuchungshaft angerechnet worden ist. Den Rest der Strafe hat er vom 6. November 1964 bis zum 15. Juni 1965 verbüßt. Schon vorher, nämlich am 19. Scptember 1964, hatte cr einen neuen Betrug verübt, Deswegen ist er am 10. Juni 1965 zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, wobci wiederum die Untersuchunzshaft angerechnet worden ist. Den Rest hat er vom 3. November 1966 — bis zum 17. März 1967 verbüßt, also erst nach den Taten, dic Gegenstand dieses Verfahrens sind. Den Urteilsgründen _ ist nicht zu cntnehmen, ob die Ürtcile des Landgerichts Essen vom 9. Septenber 1963 und des Amtsgerichts Koblenz vom 16. Juni 1965 jeweils rechtskräfitg waren, als der Angeklagte die Betrugstaten vom 19. September 1954 und die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Betrügereien beging, soweit diese als Rückfallbetrug gcwertet worden sind. Dic Anrechnung der Untersuchungshaft gilt aber nur dann und erst von dem Zeitpunkt an als teil-

weise Strafverbüßung, in dem das betreffende Urteil rechtskräftig geworden ist. Somit stehen die Rückfallvorausscetzungen nicht vollständig fest.

Die Verurteilung wegen Notzucht und die Strafaussprüche wegen Betruges im Rückfall können sich auf die Höhe der Strafe in den übrigen Fällen ausgevirkt haben. Daher sind alle Strafaussprüche aufzuheben. Mit ihnen ist auch das Berufsverbot bescitigt. Das Landgericht muß hierüber neu entscheiden. Dabei wird es zu prüfen haben, ob der Angeklagte auch nach der Verbüßung sciner Strafe noch cine Gefahr für die Allgemcinheit sein wird.

Rotberg Börtzler Mayr Sanders Spiegel