Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 03.05.1968 – 4 StR 661/67

4. Strafsenat

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2139 068 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

| | en —..

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Helmut Dogp aus EEE gchoren an

en HE ,)

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr, Spiegel als beisitzende Richter,

Zandgerichtsre t ggg

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom

4. August 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit (vierfacher) fahrlässiger Körperverletzung und mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Irunkenheit am Steuer zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die nur das Verfahren beanstandet, hat Erfolg.

Der Verteidiger hatte in der Hauptverbandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens vom Institut für gerichtliche und soziale Medizin an der Universität Kiel darüber beantragt, daß die von diesem Institut auf ihren Blutalkoholgehalt geprüfte Blutprobe nicht von dem Angeklagten stamme.

Die Strafkammer hat diesen Antrag zurückgeviesen. Durch die Bekundung des Zeugen SB; durch das schriftliche Gutachten des Instituts und durch das in der mündlichen Verhandlung erstattete Sachverständigengutachten des Oberarztes Dr. von Karger sei bereits bewiesen, daß den sei und daß sich das schriftliche Gutachten und das mündliche Gutachten Dr. von Kargers auf die dem Angeklagten entnommene Blutprobe bezögen, so daß ein weiteres Gutachten nicht erforderlich sei.

Diese Ablehnung des Beweisamtrages war rechtsfehlerkann nach § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO dann abgelebnt werden, wenn durch ein früheres Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Das war hier nicht der Fall. Das schriftliche Gutachten des

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Instituts und das mündliche Gutachten Dr. von Kargers waren keine Sachverständigengutachten über die Identität des vom Institut untersuchten Blutes mit dem Blut des Angeklagten. Aus dem Gutachten des Instituts ergab sich nur, daß es die ihm als Blut des Angeklagten vorgelegte Blutprobe untersucht hatte. Die Aussage des Sachverständigen Dr. von Karger war, soweit sie sich auf die Übereinstimmung des vom Institut untersuchten Blutes mit dem Blut des Angeklagten bezog (UA 8), nur eine Zeugenaussage. Da mithin noch kein Sachverständigengutachten über die Identität der von dem Kieler Institut untersuchten Blutprobe mit dem Blut des Angeklagten vorlag; durfte die Strafkammer den Beweisamtrag nicht mit der von ihr gegebenen Begründung ablehnen. Von der Beweisbehaup-

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Es kann nicht ausgeschlossen werlen, daß das Urteil auf diesem Mangel beruht. Ergäbe die beantragte Untersuchung, daß die vom Institut untersuchte Blutprobe Blut einer anderen Blutgruppe enthielt als es die des Angeklagten ist, so würde das für ein Vertauschen der Blutprobe sprechen. lag aber in diesem Punkt ein Versehen vor;

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so konnte sich daraus auch eine andere Würdigung der Aussage des Angeklagten ergeben, er habe keinen Alkoholtest mitgemacht (UA 6).

Rotberg Börtzler Mayr

Sanders Spiegel