Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 03.05.1968 – 4 StR 109/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2139 067
IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL§
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Anna PB zeborene BEE aus : ) EB; Kreis SCHE sort geboren on ED 322;
wegen fahrlässiger Tötung.
Der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Bundesanwolt en in der Verhandlung, Landgerichtsrat EEE Hi der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter m
als Urkundsbeamter der Geschüftsstellc,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Ürteil des Landgerichts Trier vom 29. November 1967 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe: Die Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dice Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Ihrc Revision,
die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Ausführungen des Urteils zur Schuldfrage erthalten keinen Rechtsfehler. Dic Angeklagte hatte frühzeitig erkannt, daß es sich bei der Kindergruppe um Kinder im Alter von 7 - 10 Jahren handelte. Auch diese Altersgruppe neigt, wie die tägliche Verkehrserfahrung zeigt, zu unberechenbarem und unachtsamem Verhalten (BGH VRS 24, 348, 349; 26, 200, 201). Die daher solchen Kindern gegenüber für jeden Kraftfahrer gebotence besonders sorgfältige Fahrweise muß um so mehr verlangt werden, wenn sich die Kinder in der gleichen Richtung wie der Wagen der Angeklagten als Gruppe auf der Fahrbahn fortbewegen. Zu Recht hebt dic Strafkammer hervor, daß sich die Sorgfaltspflicht der Angeklagten hier noch dadurch erhöhte, daß die schmale Straße keinen Gehstcig besaß und daß die Angeklagte aus bereits 400 bis 500 m erkannte, daß die Kinder in Bevegung waren, vor allem aber, daß sie ihr den Rücken zukehrten, so daß sie, wie sie selbst einräumt, keine Gewißheit besaß, ob die Gruppe ihrerseits ihr von hinten obne Warnzeichen herankommendes Fahrzeug wabrgenomnen huttc. Die Möglichkeiten, dieser besonderen Gefahrenlage wirksam zu begegnen - sie werden im Urteil eingehend dargentcilt -; sind jedem Kraftfahrer mit nur einigermaßen Verkehrserfahrung bekannt. Die Angeklagte hatte aber nach ihrer Einlassung bis zum Unfalltag bereits eine Fahrstrecke von 200.000 bis 250.000 km zurückgelegt. Soweit die Strafkammer in ihrer Beweiswürdigung Zeit-Weg-Berechnungen anstellt, erhält deren Richtigkeit eine zusätzliche Bestätigung, wenn man in die Berechnung auch den ungefähren Zeitablauf mit einbezieht, den das getötete Kind zur Uberquerung der Straße einschließlich des Abstellstreifens benötigte.
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Die Entscheidung des Scnats in VRS 4, 61 stcht nicht entgegen. Abgesehen davon, daß es sich dort um cinen Jugendlichen im Alter von clf Jahren gehandelt hat, fuhr dieser einzeln. Während er also seine Pahrweise selbst einrichten und scine Fahrtrichtung beibehalten konntc, bestand dic besondere Gefährlichkeit und Gefährdung des radfahrenden Jungen im vorliegenden Falle darin, daß er einer gemischten Gruppe von Kindern angehörte, von denen drei gingen, eines sein Rad schob und nur er auf dem Rad fuhr. Er war also dadurch, daß er scince Geschwindigkeit dem langsamen Gehen der anderen Kinder anpassen mußte, gezuungen, so langsam zu fahren, daß er das Gleichgeuicht nur schwer halten Konnte. Deshalb bestand die Gefahr, daß er sich, allein schon um nicht vom Rad steigen zu müssen, ab und zu von der Gruppe - auch sceitwärts - löste. Dic Angeklagte mußte demgemäß mit eben den Unbesonnenheiten rechnen, die im Leitsatz Nr. 1 zu BGH VRS 4, 61 ausdrücklich erwähnt werden. Im übrigen unterscheidet sich der dort wiedergegebene Sachverhalt vom vorliegenden darin, daß der Kraftfahrer dort frühzeitig Hupzceichen gab und seine Geschwindigkeit durch Gaswegnehmen verminderte. Gerade im Unterlassen dieser beiden Vorsichtsmaßnahmen sicht das Landgericht hier aber zu Recht den Schuldvormurf.
>, Da auch dic Strafzumessung Keinen Rechtsmangel zum Nachteil der Angeklagten enthält, ist die Revision insgesamt zu verwerfen.
Rotberg Börtzler Mayr
Sanders Spiegel