Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 30.04.1968 – 5 StR 670/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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aa. W Tr

UNDESGERICH

BUN TSHÖOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kammergerichtsrat a.D. Hans-Joachim R aim

aus Se, geboren am EEEEEEED 302 in Pa

Kreis Vi,

wegen Beihilfe zum Mord u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30.April 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, | Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann „als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt > au: m als Verteidiger, Justizobersekretär ED

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 3.Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Schwurgericht verurteilt den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord und zum Mordversuch, weil er als berufsrichterlicher Beisitzer des Volksgerichtshofs in sieben Fällen der Todesstrafe zugestimmt hat, die FW :!: damaliger Vorsitzender des 1.Senats jeweils vorgeschlagen hatte.

Die von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten erhabenen Sachrügen führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

1. Beide Rechtsmittel machen übereinstimmend und zutreffend geltend, daß das Schwurgericht den Angeklagten zu Unrecht als Gehilfen a 5 angesehen hat. Solche Beurteilung wird der rechtlichen Stellung eines Berufsrichters nicht gerecht. Diese folgt und folgte auch zur Tatzeit unmittelbar aus § 1 GVG. Sie kann und konnte nicht durch irgendwelche tatsächlichen Verhältnisse in dem Maße geändert werden, wie das Schwurgericht annimmt. Als Mitglied eines Kollegialgerichts war der Angeklagte bei der Abstimmung nach dem auch damals geltenden Recht unabhängig, gleichberechtigt, nur dem Gesetz unterworfen und seinem Gewissen verantwortlich. Seine Pflicht forderte, allein der eigenen Rechtsüberzeugung zu folgen. Das konnte ihm kein anderer, auch kein Vorsitzender von der Art Freislers, abnehmen. Falls also der Angeklagte bewußt gegen seine richterliche Überzeugung von der Rechtslage für ein Todesurteil stimmte, so leistete er einen höchstpersönlichen Beitrag und konnte, wenn das Urteil rechtswidrig war, nur Täter, nicht Gehilfe eines Tötungsverbrechens sein.

2. Daraus folgt für die innere Tatseite, daß der Angeklagte nur noch bestraft werden kann, wenn er selbst aus niedrigen Beweggründen für die Todesstrafe stimmte. Das lassen die Urteilsgründe weder erkennen, noch schließen sie diese Möglichkeit völlig aus. Was das Schwurgericht über die innere Einstellung des Angeklagten ausführt, erlaubt dem Senat nicht, selbst die rechtliche Würdigung vorzunehmen. Es enthält erstens Unklarheiten und Widersprüche, u.a. übrigens auch im Zusammenhang mit den Ausdrücken "Rechtsblindheit" und "Verblendung", die, im üblichen Sinne verstanden, mit dem Vorsatz der Rechtsbeugung nicht vereinbar erscheinen, Der Inhalt des Schwurgerichtsurteils kann zweitens nicht als abschließende tatsächliche Grundlage für eine Bewertung der Beweggründe des Angeklagten durch das Revisionsgericht dienen; denn der Tatrichter wollte eine solche Grundlage gar nicht liefern, glaubte vielmehr, es komme nur auf die Beweggründe FEED: uni darauf an, ob der Angeklagte sie kannte.

Der Senat mußte daher die Sache zu neuer Verhandlung zurückverweisen. Er verkennt hierbei nicht, daß ein Gericht vor eine besonders schwierige Aufgabe gestellt wird, wenn es nach so langer Zeit innere Vorgänge aufklären und werten soll, die sich möglicherweise aus einer Anzahl verschiedenartiger Beweggründe zusammensetzen. Es bleibt indessen auch in solchen Fällen Aufgabe des Tatrichters, sich von bestimmten Vorgängen eine Überzeugung zu verschaffen oder darzulegen, daß dies nicht möglich sei.

Die Entscheidung entspricht dem AÄntrage des Generalbundesanwalts, der auch die Revision der Staatsanwaltschaft

vertreten hat.

Sarstedt Schmidt Börker

Kersting Herrmann