Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 26.04.1968 – 1 StR 152/68

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

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in der Strafsache

gegen

den Schreiner Max M ED ; ohne festen Wohnsitz,

geboren am EB 1325 in mm. zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 26. April 1968 einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 24. November 1967

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 9 (Entwendung eines Panzerschrankes aus dem Obstkühlhaus der FEED :cnosscnschaft ir ro wegen versuchten schweren Diebstahls im: - Rückfall.verurtcilt ist,

2. im Strafausspruch im Fail II 9 und im Ausspruch über die Gesaemtstrafe mit den dazu gehörenden Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revivion wird verworfen.

Die Täter vermochten den fünf Zentner schweren Panzerschrank nur 20 m vom Tatort wegzuschleppen. Sie hatten damit jedenfalls noch keinen eigenen Gewahrsam begründet.

Auf BGHSt 12, 1 wird verwiesen.

Hübner Seibert Fischer