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BGH Urteil vom 23.04.1968 – 5 StR 98/68

5. Strafsenat

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5 StR 98/68 PIERRE TATTOO MN TTV HT BUNDESGERICHTSHOÖOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Gastwirt Walter EF EEE

u VE. geboren an MB 1922 in oHmEmmmEm,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

r Sitzung vom 23.April 1968, an der teilgenommen haben

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EBD zu: GEB

als Verteidiger,

Justizobersekretär ED

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom | 2.November 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 2,.November 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich die Revision darauf stützt, daß die Straikammer den Antrag des Verteidigers, die Aussagen der Zeuginnen Karin und Rita ED in Wortlaut in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen, abgelehnt hat, erhebt sie eine unbeachtliche Protokollrüge, Denn das Urteil beruht nicht auf der Fassung des Protokolls, sondern auf dem Inhalt der mündlichen Verhandlung.

2. Zu Unrecht beanstandet die Revision weiterhin, daß auf UA 5.5 gesagt wird: "Sie (die Zeugin Rita Tw) hat lediglich, soweit es sich um eine Äußerung handelt, die sie in Gegenwart der Zeugin Fescenacht hat, etwas bekundet, was im Gegensatz zu Frau Fe; Aussage steht, Das Gericht hat diesem Punkt nicht die entscheidende Bedeutung beigemessen."

Die Strafkammer war weder verfahrensrechtlich noch aus sachlichrechtlichen Gründen verpflichtet, den Widerspruch zwischen den Aussagen der beiden Zeuginnen, den sie als nicht entscheidend angesehen hat, in den Urteilsgründen näher zu umschreiben.

3. Zu Unrecht bemängelt die Revision außerdem, daß es auf UA S.7 heißt: "Der von dem Angeklagten geführte Beweis, ein anderer habe mit seinen Töchtern, und zwar insbesondere mit seiner Tochter Karin, Geschlechtsverkehr ausgeübt, hat,

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abgesehen von dem zweimaligen Verkehr Karin TED s nit Norbert GB, zu keinen Ergebnis geführt. Es ist lediglich eine Schutzbehauptung."

Dies ergibt im Gegensatze zur Auffassung der Revision nicht, daß die Strafkammer irrigerweise davon ausgegangen

wäre, der Angeklagte müsse seine Unschuld beweisen, oder

daß sie Zweifel an seiner Schuld gehabt hätte. Der weitere Inhalt des Urteils zeigt klar, daß die Strafkamner auf Grund der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise von der Richtigkeit des im Urteil festgestellten äußeren und inneren Sachverhalts überzeugt war. Die von der Revision beanstandete Urteilsstelle bringt nur zum Ausdruck, daß die Einlassung: des Angeklagten, seine Töchter hätten mit einem anderen geschlechtlich verkehrt, durch die Beweisaufnahme nur teilweise bestätigt worden ist. I

4. Die Strafkammer hat laut Urteilsgründen strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte, was nicht auszuschließen sei, in einigen Fällen durch Alkoholgenuß enthemnt war (vgl. UA S.9). Dem widerspricht nicht, daß es in den Urteilsgründen anschließend heißt, Alkoholgenuß allein könne aber dann nicht strafmildernd berücksichtigt werden, wenn sich Taten nach Alkoholgenuß wiederholen und der Täter beim Genuß des Alkohols weiß oder wissen muß, daß er enthemmt wird und strafbare Handlungen begeht. Diese Ausführungen beziehen sich erkennbar nicht auf die zuvor erwähnten einigen Fälle, bei denen die Strafkammer nicht ausschließen konnte, daß der Angeklagte durch Alkoholgenuß enthemmt war, sondern auf weitere ebenfalls nicht ausschließbare Fälle gleicher Art, die jenen zeitlich folgten. Nur für diese hat die Strafkammer es abgelehnt, eine durch Alkoholgenuß bewirkte Enthemmung strafmildernd zu berücksichtigen. Das beweist auch der folgende Satz, in dem gesagt wird, daß die alkoholbedingte

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Enthemmung "insoweit" nicht strafmildernd ins Gewicht falle, Wenn der Angeklagte in einigen Fällen - durch Alkohol enthemmt - unzüchtige Handlungen an seinen Töchtern beging, versteht es sich auch von selbst, daß er in weiteren späteren Fällen beim Genuß von Alkohol wußte oder zumindestens wissen mußte, er

werde (möglicherweise) durch den Genuß des Alkohols enthemmt

und strafbare Handlungen begehen. Besonderer Urteilsdarlegungen hierzu bedurfte es nicht.

6. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Es 1äßt keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Siener Börker

Kersting Herrmann