Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 23.04.1968 – 5 StR 97/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_97/68
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URTEIL§
in der Straisache gegen
den Werkstattleiter Hans C EB zu: ze, geboren am EWw 923 in IB (Württemberg),
wegen Meineides u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 23.April 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EB.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr EEE :.: ED
als Verteidiger,
Justizobersekretär in
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25.0ktober 1967 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
zum Fi
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‚Gründe
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen Meineids ist allerdings nicht zu beanstanden. Nach den Urteilsfeststellungen kann nicht zweifelhaft sein, daß entgegen dem Vortrage der Revision der Angeklagte nicht nach einem "Rechtsvorgang", sondern nach einer Tatsache, nämlich seiner Äußerung gegenüber dem Zeugen SCHE bei der Unterredung vom 15.September 1965 gefragt worden ist. Diese Frage hat er bewußt falsch beantwortet. In übrigen braucht auf das in weiten Teilen im Revisionsverfahren unzulässige. Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden. Denn die gesamte Verurteilung muß aus folgendem Grunde aufgehoben werden:
2. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht die Verurteilung wegen Betruges.
a) Das Landgericht sagt bei der Prüfung, ob der Angeklagte einen Meineid begangen habe, das Vorbringen des Angeklagten, er habe nicht wirksam auf den Restkaufpreis verzichten können, weil seine Ehefrau Eigentümerin des verkauften Fahrzeugs und damit Vertragspartnerin gewesen sei, vermöge ihn nicht zu entlasten. "Selbst wenn diese rein zivilrechtliche Auffassung richtig wäre", bleibe auch dann die Aussage des Angeklagten vor dem Amtsgericht falsch. Das ist zwar richtig. Die wiedergegebenen Ausführungen beweisen aber, daß die Strafkamner die Frage, ob die Ehefrau des Angeklagten einen Anspruch auf die mit der Klage geltend gemachten 200 DM hatte, nicht abschließend untersucht hat. Das war aber für die Frage, ob der Angeklagte einen Betrug begangen hat, von Bedeutung.
Zwar hat der Angeklagte durch seine falsche eidliche Aussage den Amtsrichter getäuscht, er wollte hierdurch auch seiner Frau einen Vermögensvorteil verschaffen. Hatte die Ehefrau aber hierauf einen Anspruch, so war der von dem
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Angeklagten für seine Frau erstrebte Vermögensverteil nicht rechtswidrig. Mußte diese nämlich den Rechtsstreit mit Schwarz ohnehin gewinnen - mit anderen Worten, war dessen Verzicht zivilrechtlich wirkungslos -, so erlitt SW nur einen Schaden, den er ohnehin erleiden mußte. Dementsprechend wollte der Angeklagte dann für seine Ehefrau nur einen Vermögensvorteil erlangen, auf den sie einen Anspruch hatte, der also nicht rechtswidrig war (vgl. BGHSt 3,160 ff). Dann würde weder ein vollendeter noch ein versuchter Betrug vorliegen.
Der Tatrichter wird daher noch aufzuklären haben, ob der Angeklagte bevollmächtigt wer, Erklärungen für seine Frau abzugeben,
b) Da bei Tateinheit der Schuldspruch nicht teilbar ist, war das Urteil im gesamten Umfang aufzuheben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Siemer Börker
Kersting Herrmann