Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 19.04.1968 – 4 StR 350/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2130 066 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 350/68 URTEIL
in der Strafsache gegen den Werbezeichner Ulrich H ggD aus -uuiiuiiEE ‚ geboren am EEE : 94: in ze, zur Zeit in
anderer Sache in Strafhaft,
wegen versuchten schweren Diebstahls i.R. u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GE :.: GE
als Verteidiger,
Justizangestellte ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. April 1968
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten einfachen Diebstahls im Rückfall zum Nachteil des Ingenieurs Dr. Bgggpverurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Einbruchsdiebstahls sowie wegen versuchten einfachen Diebstahls in zwei Fällen, je unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangen, ferner wegen Unterschlagung und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.
Die Revision des Angeklagten ist auf die Verurteilung in zwei Fällen beschränkt, nämlich wegen versuchten einfachen Diebstahls im Falle Dr. Tg und wegen versuchten Einbruchsdiebstahls. Sie beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
1. Versuchter Diebstahl im Falle Dr. Tg
a) Als Täter - auch Mittäter - wegen Diebstahls kann nur bestraft werden, wer bei der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache diese s i c h zueignen will. Darauf ist das Landgericht nicht eingegangen, obwohl dies nach den für vorliegend erachteten Tatumständen
geboten gewesen wäre.
Das Landgericht hat, wenn auch "unter größten Bedenken", dem Angeklagten "seine Darstellung von den beiden unbekannten Männern abgenommen" (UA S: 7), auf deren Veranlassung er sich an der Wegnahme des Wagens des Ingenieurs Dr. Baus der Garage in der Valoonstr. 4 beteiligen wollte. Die tatrichterliche Überzeugung, daß der Angeklagte nicht an das behauptete Eigentum eines der beiden unbekannten Männer geglaubt hat, daß er vielmehr erkannte, der Wagen solle möglicherweise dem rechtmäßigen Eigentümer unbefugt weggenommen werden, kann mit
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der Revision nicht angegriffen werden. Nach der vom Landgericht dem Angeklagten schließlich "abgenonmenen" Darstellung stellt sich aber der Ablauf der Ereignisse folgendermaßen dar: Der Angeklagte fuhr
in dem von einem der beiden unbekannten Männer gelenkten Kraftwagen zum Hause VgBstr.-Wnit, während der andere der beiden Männer, weil angeblich wegen Alkoholgenusses fahruntüchtig, in einer Gaststätte zurückblieb. Erst in der Garage erhielt der Angeklagte von dem Mann, der ihn dorthin gefahren hatte, den Schlüssel zu dem in der Garage stehenden, in Wirklichkeit dem Ingenieur Dr. 2 ) gehörenden Kraftwagen. Es liegt nahe - darüber hat sich das Landgericht nicht ausgesprochen -, daß der Angeklagte den Kraftwagen zu der Gaststätte fahren sollte und wollte, in der der angebliche Eigentümer wartete, und daß er das Fahrzeug dort diesem übergeben söllte und wollte. Ebenso liegt es nicht fern, daß. auf dieser Fahrt der Mann, der den Angeklagten zur Ve strase gefahren hatte, dem von dem Angeklagten zu fahrenden Kraftwagen mit seinem Fahrzeug unmittelbar vorausfahren oder ihn unmittelbar nachfahren sollte und wollte. Der Angeklagte könnte sich zu dieser Handlung bereitgefunden haben, weil er nach der Überzeugung des Landgerichts ein leidenschaftlicher Kraftfahrer ist, der "an keinem Fahrzeug vorbeigehen kann!" (UA S. 7).
Verhält es sich so, dann wollte der Angeklagte beim Wegfahren des Kraftwagens des Dr. I 1 dieses Fahrzeug nicht in seine eigene Verfügungsgewalt bringen, es nicht seinem eigenen Vermögen einverleiben. Er .wollte dann im Interesse entweder der beiden unbekannten Männer oder des in der Gaststätte zurückgebliebgnen Mannes, der sich als Eigentümer bezeichnet hatte, tätig
werden. Der Angeklagte hatte dann - anders als im Falle der Entscheidung BGHSt 17, 87, 92/93 - nicht ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Wegnahme des Kraftwagens. Er kann in diesem Falle nicht wegen in Mittäterschaft begangenen Diebstahls, sondern nur wegen Beihilfe zum Diebstahl verurteilt werden.
Das Urteil muß daher in diesem Falle mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur Prüfung der näheren Umstände an das Landgericht zurückverwiesen werden.
b) Es wird sich empfehlen, daß das Landgericht den von der Revision erwähnten Zeugen WBhört. Bei ihm handelt es sich - auch darüber schweigt das angefochtene Urteil - offenbar um den Mann, der dazuge-' kommen ist, als sich der Angeklagte in der Garage an dem Kraftwagen zu schaffen machte, und der die Wegnahme des Fahrzeugs verhindert hat. Er könnte möglicherweise etwas darüber bekunden, ob er außer dem Angeklagten einen zweiten Mann (denjenigen, von dem.der Angeklagte in der Garage den Schlüssel erhalten haben will) . gesehen oder ob er gesehen oder gehört hat, daß ein anderer Kraftwagen (derjenige, in dem der Angeklagte angeblich zu der Garage gefahren worden ist) bei oder unmittelbar von seinem Dazukommen weggefahren ist.
Hiernach könnte es von seinen Bekundungen auch ‘abhängen, ob die Darstellung des Angeklagten von den beiden unbekannten Männern zu widerlegen ist. Das landgericht hat gemeint (UA S. 7), die "Existenz jener beiden Männer" könne "schließlich deshalb geglaubt" werden, "weil dadurch der Besitz des Angeklagten an den
Fahrzeugschlüsseln des zu stehlenden Wagens an
‘ besten erklärt wird". Das Landgericht wird nunmehr prüfen können, ob sich der Besitz ‘des Angeklagten an den Schlüsseln nicht genau so gut auch "Addurch erklären 1äßt, daß der Angeklagte selbst
©. geraume Zeit vor der Tat die Schlüssel irgendwo
an sich genommen haben kann.
2. Was die Revision gegen den Schuldspruch wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall "vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Das Urteil 1äßt in diesem Falle keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat ohne Denkfehler und widersprüchsfrei seine Überzeugung davon zum Ausdruck
gebracht, ‘daß der‘ Aallgeklägte 'in Diebstailsäbsicht
in die ‚Gastwirtschaft zig einbrechen wollte wa S. SO): . - “
3, Die Aufhebung des angefochtenen Urteils im
"Falle des versuchten Diebstahls zum Nachteil des re Bo) hat notwendig den Wegfall des Aussprüchs
über die Gesamtstrafe zur Folge. Dagegen wird die Bemessung der REinzelstrafe für den versuchten Einbruchsdiebstahl von dem vorläufigen Wegfall der Ein- “ zelsträfe im Falle Dr. ct: berührt, zumal die Fiizelstrafen für die drei nicht angefochtenen weiteren Straftaten ebenfalls bestehetibleiben: Mit der Gesamtstrafe entfällt auch der Ausspruch über die
* Entziähung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des
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Führerscheins. Auch darüber wird das Landgericht neu zu befinden haben.
Rotberg Faller Börtzler Mayr Hürxthal