Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 19.03.1968 – 5 StR 768/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
eg FTÄT im NTIIMOYYT
* BUNDESGERICHTSHÖOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache
gegen
den Friseur Otto GC WW .u:s ei, geboren am ED 90 :r Vu.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten schweren Diebstahls i.R.
2 -
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.März 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Simer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin EEE >: EEE
als Verteidigerin,
Justizangestellte dm
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, ‘für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil‘ des Landgerichts in Berlin vom 3.August 1967
‘im Strafausspruch mit den betreffenden Fest- ‚stellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Re-
vision zu entscheiden hat.
:-— Von Rechts wegen -
Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
1. Soweit der Beschwerdeführer den Schuldspruch angreift, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet..
2. Im Strafausspruch dringt die Revision durch,
Die Strafe von sechs Jahren Zuchthaus übersteigt nach der Erfahrung des Senats bei weitem den Rahmen der üblichen Ahndung vergleichbarer Taten (BGH MDR 1954,495,496). Die Höhe der ausgesprochenen Strafe für einen versuchten Rückfalleinbruch, der im äußeren Erscheinungsbild nicht besonders schwer wog und von einem vermindert Zurechnungsfähigen begangen wurde, legt auch bei einer Verurteilung aus § 20a StGB die Annahme nahe, daß die Strafkammer sich von rechtsfehlerhaften Zumessungserwägungen hat leiten lassen,
Diese Annahme wird durch die Urteilsgründe bestätigt. Sie weisen Widersprüche auf. Die Strafkammer sagt einerseits, der Angeklagte scheue jede Bindung, sei ein körperlich und geistig gesunder Mann, er sei arbeitsfähig und wolle seinen Lebensunterhalt auf kriminelle Weise decken (UA S.16, 19,20,21). Andererseits führt sie aus, 'er sei leicht schwachsinnig, physisch abgebaut und unbeholfen, er suche familiäre Bindungen und sei nicht durchweg arbeitsscheu (UA S,6,7, 9,17,22,23).-
Ferner würdigt die Strafkammer das objektive Tatgeschehen nicht. Sie vergleicht lediglich die jetzige Tat mit dem früheren Diebstahl von 20 Päckchen Zigaretten und verhängt wiederum sechs Jahre Zuchthaus, obgleich die jetzige Tat "nicht mehr den Symptomwert der früheren Taten aufweist"(UA S.26). Die auf den gesetzlichen Tatbestand bezogene Begründung, es handele sich um einen "versuchten schweren Diebstahl" (UA S.24), legt die Annahme nahe,
Zu
daß die Strafkammer die Bedeutung der abzuurteilenden Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung nicht berück-
sichtigt hat.
Da die aufgezeigten Unklarheiten auch in den Ausführungen zu § 20a StGB enthalten sind, konnte der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand haben.
Sarstedt Siemer Börker
Kersting Herrmann