Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 05.03.1968 – 5 StR 757/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
die Steuerbevollmächtigte Christa 1 g>
eus KEEEED geboren an ED 325 in 1er: To,
- Sachbezeichnung: KEEEE ..2. -
wegen Hehlerei
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 5.März 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr,Sarstedt
als Vorsitzender,
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Schmidt Siemer Schmitt Herrmann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ww
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten Lg segen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 28.April 1967
wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen +
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagte Tg wesen Hehlerei verurteilt,
Die Revision der Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist chne Erfolg.
Ihre Einzelausführungen zur Sachrügs greifen zus folgenden Gründen nicht duxch:
Der Einwand, die Verurteilung wegen Hehlerei sei rechisfehlerhaft, weil Frau IB, die durch die strafbare Vortat (Untreue) WED: zeschädist wurde, die Abhebung der 8.100 DM von dem Konto genehmigt habe und das Urteil «ie Möglichkeit offen lasse, daß dies vor der Übergabe der 1.620 DM (eines Teilbetrages der abgehobenen 8.100 DM) an die Angeklagte geschehen sei, scheitert bereits daran, daß Frau Lu nach den Feststellungen der Strafkanmer es bei der Abhebung der 8.100 DM nur deshalb bewenden ließ, weil sie auf Grund unwahrer Angaben des Vortätere Fe irrigerweise glaubte, daß der Mitangeklagte Kae eire Provisionsforderung von 8.100 DM gegen sie hätte und die abgehobenen 8.100 DM in voiler Höhe zur Begleichung dieser Forderung verwertet worden wären, Eine sölche "Genehmigung" schließt weder die Rechtswidrigkeit der Vortat ncch die Rechtswidrigkeit der von der Angeklagten verübten Hehlerei, aus.
Die Ausführungen der Revision zur inneren Tatseite sind ebenfalls unbegründet. Das Urteil stellt fest, die Angeklagte, die zur Tatzeit die Steuerberatungsabteilung FD =: bearbeitete, habe genau gewußt, daß es sich um nittels strafbarer Handlung erlangtes, einem Mandanten entzogenes Geld aus der Vergleichs- und Konkursabteilung Ts : handelte. Die Strafkanner hat ihre Überzeugung hiervon laut Urteilsgründen daraus gewonnen, daß Fe, ier in Ger Vergleichs- und Konkursabteilung TB: arbeitete und der Angeklagten die 1.620 DM mit den Worten übergab, daß
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er ihr dieses Geld schenke, finanziell nicht wesentlich besser
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gestelit war als üle Angeklagte, daß cs 1, er Ange ten klar war, bei dem Geld um keine Zuwendung für das uneheliche Kind der Angeklagten handelte, dessen Erzeuger Ten war, daß zwischen der Angeklagten und FelB keine persönlichen Beziehungen mehr bestanden, und daß die Angeklagte sich trotz dieser Umstände wit der Erklärung, er schenke ihr das Geld, ohne weiteres zufrieden gab, Die Schlüsse, welche die Strafkammer hierbei gezogen hat, sind denkgesetzlich möglici und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Was die Revision hiergegen vorträgt, sind unzulässige Einwendungen gegen die dem
Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
Auch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen, welcher der Revision zum Erfolge verhellen könnte,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Herrmann