Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 05.03.1968 – 5 StR 735/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
HOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Donatus G gun
aus HEMEB, geboren am EEE 1930 ir vo.
wegen Unzucht mit einem Kinde
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 5.März 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer | Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr (>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tür Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg von 15.Juni 1967 wird verworfen.
Ihre Kosten fallen der Landeskasse zur Tast.
- Von Rechts wegen -
bad)
-3-
Gründe§
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich vergeblich gegen die Freisprechung des Angeklagten von dem Vorwurf der Unzucht mit einem 13jährigen Jungen.
1. Die Verfahrensbeschwerde versagt.
a) Das Landgericht hatte keinen Anlaß, eine weitere Sachverständige zu hören. Die Staatsanwaltschaft wollte mit ihrem Hilfsamtrage erreichen, daß eine zusätzliche Sachverständige "die Wertung der Aussage der Lehrerin Wohlleben unterstützen" sollte (Protokoll 8.36). Deren Aussage hatte bereits die vernommene Sachverständige, die während der Hauptverhandlung ständig anwesend war, in ihrem mündlichen Gutachten verwertet. Mit dieser Begründung durfte die Strafkammer den Hilfsamtrag ablehnen (UA S.8).
b) Die übrigen Ausführungen der Revision laufen auf die Forderung hinaus, der Tatrichter müsse eine weitere Sachverständige bestellen, wenn er dem erstatteten Gutachten nicht folge. Damit verkennt die Revision die Aufgabe der Sachverständigen. Sie hatte dem Gericht auf Grund ihres Fachwissens diejenigen Umstände darzulegen, die für die Glaubwürdigkeit des Zeugen von Bedeutung sein konnten. Ob die Sachverständige die Aussage für wahr hielt oder nicht, ist prozessual bedeutungslos. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen und den Wahrheitsgehalt seiner Aussage abschließend für den Schuldspruch zu beurteilen, war ausschließlich Sache des Gerichts (vgl. u.a. BGHSt 21,62). Hierzu war die Strafkammer auf Grund des bereits erstatteten Gutachtens in der Lage. Das bestätigen die keineswegs
oberflächlichen Ausführungen, in denen das Landgericht dic Zeugenaussage würdigt und seine Zweifel an der Schuld des Angeklagten darlegt.
2. Auch die Sachrüge dringt nicht durch.
a) Die Wiedergabe der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen reicht aus, um die revisionsrichterliche Nachprüfung zu ermöglichen. Die Einlassung des Angeklagten l1&ßt sich aus UA S.7 entnehmen. Die Aussagen sämtlicher Zeugen brauchte das Landgericht nicht darzustellen. Das Urteil hebt hervor, es gebe keine Tatzeugen, die die Angaben des Jungen bestätigen könnten.
b) Die Wendung, der Junge habe eine "brauchbare Zeugenaussage geliefert", steht mit der Würdigung des objektiven Wahrheitsgehaltes der Aussage nicht in Widerspruch. Das Landgericht meint lediglich, der Zeuge habe sich bemüht, die Wahrheit zu sagen. Es bezeichnet die Aussage als brauchbar, indem es sie an der Aussagefähigkeit des stark beeinträchtigten Zeugen mißt, ohne damit ihre Zuverlässigkeit zu bestätigen (UA S.3,5-7).
c) Soweit sich die Revision auf die "allgemeine Lebenserfahrung" beruft, verkennt sie, daß der Tatrichter nur verurteilen darf, wenn er die persönliche Gewißheit von einem bestimmten Sachverhalt erlangt hat. Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung sind nicht erkennbar. Das Gericht hat die belastenden Beweisergebnisse berücksichtigt. Nach seiner Auffassung blieb gegen den einschlägig vorbestraften Angeklagten ein erheblicher Tatverdacht bestehen. Die Urteilsgründe ergeben, weshalb das Landgericht gleichwohl nicht zu einer "jeden Zweifel ausschließenden Überzeugung von der Schuld" des Angeklagten gelangen konnte. Was die
Revision hiergegen im einzelnen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Landes-- staatsanwaltschaft nicht vertreten.
Sarstedt Schmidt “ Sienmer
Schmitt _ Herrmann