Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 05.03.1968 – 5 StR 45/68

5. Strafsenat

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5 StR_45/68

nn Fa u.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Angestellten Rolf Bm au: Vi. geboren am EEE 1915 :: ve,

wegen Unzucht mit Kindern

t des Bundesger

eilgenommen haben:

Der 5, ichtshofs hat in der

Sitzung vom 5.März 1968, an der

Senatspräsident Prof,Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwal tn 2.: iD

als Verteidiger,

Justizobersekretär ED

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Flensburg vom 27.Juni 1967 zemt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

N

Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist begründet. Folgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhepung des angefochtenen

Urteils, soweit es den Angeklagten verurteilt hat:

Mit Recht beanstandet die Revision, daß die Strafikamker über die Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeugen Geschwister Dr nd Doris Te Keinen Sachverstänäigen vernormen hat. Allerdings muß, wie der Senat in seinem in BGHSt 7,82 ff abgedruckten Urteil ausgeführt hat (siehe daselbst 5.85), nicht bei jeder Kindervernehmung ein Sachverständiger hinzugezogen werden. Der Senat hat das insbesondere als entbehrlich bezeichnet, wenn die Kinderaussagen nicht die Hauptgrundlage der Verurteilung bildet oder wenn sie in anderen Umständen erhebliche Unterstützung findet. Hier sind jedoch die Kinderaussagen die einzige Grundlage der Verurteilung und die Bekundungen der Kinder werden durch keine anderen Umstände unterstützt. Die Tatsache allein, daß Günter und Christa Prossap sowie Doris EEE vor der weiblichen Kriminalpolizei und in der Hauptverhandlung übereinstimmend ausgesagt haben, ist kein solcher Umstand, zumal die Strafkamner festgestellt hat, daß Christa Bra uni Doris Ten sich schon Monate vor der ersten Vernehmung darüber unterhalten haben, was sie mit dem Angeklagten erlebt hatten. Auch waren alle Kinder der Familie Erb sinschließlich der Tochter Herta, die das Landgericht als unglaubwürdig ansieht, und Doris TB schr näufig zusammen,

AL

- 4 -

mußten dem

Gericht nal 2, sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinderaussagen eines Sachverständigen zu bedienen, obwohl der (damalige) Verteidiger des Angeklagten einen dahingehenden

Antrag nicht gestellt hatte.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Herrmann