Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 20.02.1968 – 1 StR 642/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_642/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Zimmermann Albert : eus PB; Landkreis
TEE, Sort geboren ange 1947, zur Zeit in
Untersuchungshaft;
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0)
ZuanA B in der Verhandlung,
Staatsanvalt W Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts München I vom 8. Juni 1967
wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 9. Juni 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Die Jugendkammer des Landgerichts München II hatte den Angeklagten wegen Totschiags und Diebstahls zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf die Revision
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der Staatsanwaltschaft hatte der Bundesgerichtshof dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht München I zurückverwiesen. Nunmehr hat die Jugendkammer dieses Landgerichts wegen Mordes und Diebstahls eine Jugendstrafe von zehn Jahren verhängt. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung wegen Mordes. Sie hat keinen Erfolg.
Soweit der Beschwerdeführer den Schuldspruch angreift, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedarf nur der Strafausspruch. Auch insoweit gehen die Beanstandungen der Revision fehl. Der Generalbundesanwalt weist allerdings auf einen Widerspruch in den Urteilsgründen hin: Im Rahmen der Strafzumessungservägungen führt das Landgericht an, Einsicht und Reue seien beim Angeklagten nicht vschanden (UA S. 25), während es die Anrechnung der Untersuchungshafit deshalb für geboten hält, weil der Angeklagte Einsicht gezeigt habe (UA S. 27). In-
dessen ist der Widerspruch nur scheinbar.
Bei der Strafzumessung zieht die Jugendkammer in Betracht, daß der Angeklagte, wenn auch erst auf eindringliche Vorhalte hin (vgl. UA S. 14), in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt hat. Dieses war jedoch, wie der Tatrichter feststellt, nicht von echter Einsicht und Reue getragen; denn in der Hauptverhandlung zcigte der Angeklagte nur Selbstmitleid, nicht aber Anteilnahme am Schicksal Seines Opfers. Aus diesem Grunde sah die Jugendkammer davon ab, das Geständnis strafimildernd zu werten.
Die an anderer Stelle behandelte Frage, ob dem Angeklagten die Untersuchungshaft angerechnet werden könne, war in erster Linie danach zu entscheiden, ob der Haft-
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vollzug günstige erzicherische Wirkungen erzielt hatte (88 109 Abs. 2, 52 Abs. 2 JGG). Zur Begründung der vollen Anrechnung führt das Landgericht aus, der Angeklagte daß angenommen werden könne, die bisher erlittene Untersuchungshaft habe sich erzieherisch bereits ausgevirkt. Maß von Einsicht. Eine derart beschränkte Einsicht schließt nicht aus, daß der Angeklagte bisher kein innegenen Tötung eines Menschen gewonnen hat. Wenn deshalb die Jugendkammer bei der Strafzumessung ausführt, ihm babe "echte Einsicht und Reue!" gefehlt, so kann darin ein wirklicher Widerspruch nicht gefunden werden.
Ob die volle Anrechnung der Untersuchungshaft angesichts dieser Feststellungen rechtlich einwandfrei war, braucht nicht entschieden zu werden, da es sich allenfalls um einen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten handeln kann.
Seibert Fischer lLoesdau Pikart Pfeiffer