Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 16.02.1968 – 5 StR 777/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Paul CD zu: TED reis 1 EEE:

geboren om ED 1925 in vu.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u.a.

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16.Februar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr END

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr Ew a.: >

als Verteidiger,

Justizobersekretär ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 9.August 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

“ Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde

l. Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das Landgericht die Hauptverhandlung nicht auszusetzen, um dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, sich entmannen. zu lassen. Allerdings kann entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA S.21) zwar die Tatsache einer vollzogenen Entmannung und ein damit möglicherweise bewirkter Wegfali der Gefährlichkeit für die Strafzumessung, insbesondere für die Anwendbarkeit des § 20a StGB von Bedeutung sein. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Vollzug der Entmannung abzuwarten. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn - wie die Revision Selbst vorgetragen hat - die entsprechende Genehmigung erst nach der Hauptverhandlung bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. In einem derartigen Fall ist nicht abzusehen, ob und gegebenenfalls wann der Eingriff durchgeführt werden kann. Das legt die Strafkammer - ersichtlich nach Anhörung des ärztlichen Sachverständigen - für den vorliegenden Fall auch ausdrücklich dar (UA 8.16, 22).

2. Da der Verteidiger den Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung als "Beweisamtrag" bezeichnet hatte, könnte noch in Erwägung gezogen werden, ob in der.Ablehnung der Aussetzung zugleich ein Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO liegen könnte. Der Antrag war. jedoch kein Beweisamtrag.

II. Die Sachrüse

Auch die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zutage gefördert.

..

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Die Revision des Angeklagten war daher entsprechend dem Antrage der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Herrmann