Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 13.02.1968 – 5 StR 659/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
“N BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Verwaltungsangestellten Heinz 5 guuEEEEED us OD: geboren am EEE 1920 ir u,
wegen Meineides
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13.Februar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EEE 2 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, "Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, °
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 4.Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das. Landgericht in Osnabrück - zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
“= Von Rechts wegen -
Bari
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Gründe§
Die angefochtene Entscheidung war schon deshalb aufzuheben, weil sie sich auf einen allgemeinen Erfahrungssatz stützt, der in Wahrheit nicht besteht, den der Tatrichter aber für zwingend gehalten hat.
a) Auf den Seiten 11 und 12 der Urteilsabschrift wird hervorgehoben, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Telefongespräche "nicht won einem Dritten ersonnen" sein könnten; "jemand, der derartige Gespräche erfinden" wolle, "würde nicht so an sich unerhebliche Dinge in sie aufnehmen" (UA S.11). Die Strafkammer hält es "für psychologisch undenkbar, daß Gespräche mit einem derartigen banalen und daher glaubwürdigen Inhalt fingiert sind" (UA 8.12). Solche "Gespräche würden sich dann auf die Dinge konzentrieren, auf die es im Ehescheidungsrechtsstreit angekommen wäre, also auf Äußerungen, die das Bestehen ehewidriger Beziehungen erkennen ließen" (UA S.11/12).. ü
b) Die Strafkammer stellt also nicht etwa darauf ab, daß nur der praktische Arzt Dr .Kigp vier dessen Sprechstundenhilfe Hgg auserstande gewesen seien, Unterschlagungen der im Urteil geschilderten Art zu erfinden (dagegen wäre mit Rechtsgründen nichts einzuwenden gewesen, wenngleich der Tatrichter dies bei einem Arzt näher hätte begründen müssen). Das Landgericht hebt vielmehr ausdrücklich hervor, euch "eine dritte Person" (UA S.11) sei außerstande, sich Gespräche auszudenken, die wegen ihres belastenden (ehewidrigen) und zugleich "banalen" Inhalts den Eindruck erwecken könnten, daß sie nicht ersonnen seien. Ein solcher allgemeiner Erfahrungssatz besteht aber nicht. Es bedarf noch nicht einmal besonderer Schulung, um sich Telefongespräche zwischen "Liebesleuten" mit "glaubwürdigem Inhalt" auszudenken.
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Das angefochtene Urteil kann auf dem dargelegten sachlichrechtlichen Mangel auch beruhen, wie aus dem Umfange der rechtlich bedenklichen Ausführungen und ihrem engen Zusammenhange mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin deutlich hervorgeht.
Auf die anderen Einzelangriffe der Revision kam es daher nicht mehr an. In der neuen Hauptverhandlung wird der Beschwerdeführer ohnehin Gelegenheit haben, durch entsprechende Beweisamträge zur weiteren Aufklärung der Sache beizutragen.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Herrmann