Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 10.02.1968 – 4 StR 84/68

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF? °? 096

4_StR_84/68 BESCHLUSS

-—

in der Strafsache

gegen

den Maurer Wilrelm H mp aus CU GEB, geboren arı ED 1932 ir VD:

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i. R. U.4.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und des Generalbundesanwalts in der Sitzung von 20. März 1968 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 11. Dezember 1967;

a) soweit der Angeklagte tegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, in vollem Umfang,

b) soweit er wegen einfachen Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, im Strafausspruch.

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe§

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1. Beim Schuldspruch wegen schweren Diebstahls - Foll TEE - 1äßt das Urteil in mehrfacher Hinsicht Zueifel offen, ob das Landgericht alle nach der Sachlage nahe liegenden Umstände erkannt und berücksichtigt hat, die gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechen könnten.

Y.l

a) Das Landgericht ist nicht auf den auffallenden Umstand eingegangen, daß der Mann, der sich beim Herankommen des Gastwirts DiWBentfernte, den "mit Mitteln der Ehefrau des Angeklagten Hcine angeschafften PKW Marke Opel-Rekord" stehen ließ. Falls, wie das Landgericht meint, der Angeklagte dieser Mann gewesen sein sollte, mußte er sich darüber klar scin, daß der stehenbleibende Rekord-Wagen eindeutig auf seine Täterschaft hinweisen würde. Das könnte dafür sprechen, daß nicht der Angeklagte der von BED angesprochene Mann gewesen war. Ungeklärt bleibt auch, wie die Beutc hinter die Gaststätte geraten ist, obwohl der von EB am Wagen des TEE vor der Gaststätte beobachtete Mann sich nach Ansprache alsbald entfernte, ohne daß festgestellt wäre, der Wirt habe ihn hinter die Gaststätte gehen sehen.

b) Die Frage des Angeklagten an seine Ehefrau, wo denn der Wagen sci, hat das Landgericht als Zeichen des schlechten Gewissens des Angeklagten gewertet. Die Frage ist aber nicht nur - worauf das Landgericht allein eingeht - dann "verständlich", wenn der Angeklagte den Wagen am Tatort zurückgelassen hatte. Wenn nämlich der Angeklagte den Wagen zunächst zu Hause wähnte und dann von seiner Frau erfuhr, daß Polizeibeamte dagewesen waren und davon gesprochen hatten, daß der Wagen irgendwo angetroffen worden sci, so hatte seine Frage, wo denn der Wagen sei, cbenfälls einen guten Sinn. Aus dem Urteil ist ersichtlich, daß der Angeklagte "bei seiner Rückkehr!! das Fehlen des Wagens nicht selbat bemerkt haben will. Das Urteil erwähnt weiter, daß ihn seine Ehefrau ebenfalls sogleich "bei seiner Rückkehr" von dem zwischenzeitlichen Erscheinen der Polizei in der Wohnung in Kenntnis setzte. Schließlich stellt das Urteil

die Aussage der Ehefrau dahin fest, daß die Polizeibeamten bei ihrem Erscheinen auch "nach dem PKW gefragt! hatten. Es ist daber möglich — das Urteil 1äßt dies offen -, daß die Frage des Angeklagten nach dem Verbleib des Wagens sofort nach der bloßen Mitteilung durch seine Frau fiel, daß die Polizeibeamten den Wagen irgendwo gesehen hatten und darüber etwas wissen wollten.

Das Landgericht wird unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte die Frage der Täterschaft des Angeklagten erneut beurteilen müssen. Der Angeklagtco hat dabei die Gelegenheit, die weiteren Ausführungen, die in seiner Revisionsbegründung enthalten sind und die er - abweichend von seiner früheren Darstellung - in seinem persönlichen Schreiben vom 10. Februar 1968 geltend gemacht hat, dem Landgericht vorzutragen,

2. Soweit der Angeklagte wegen einfachen Diebstahls im Rückfall - Fall RW - verurteilt worden ist, 1äßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen, Der Angeklagte selbst bestreitet insoweit seine Täterschaft und seine Schuld nicht mehr.

Die Versagung mildernder Umstände und die Höhe der verhängten Einzelstrafe können jedoch davon beeinflußt sein, daß der Angeklagte auch wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist. Die Einzelstrafe wegen einfachen Diebstahls im Rückfall kann daher nicht bestehen bleiben.

Auch über dic Nebenentscheidungen wird hiernach das Landgericht erneut zu befinden haben.

Rotberg Börtzler Mayr

Sanders Hürxthal