Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 08.02.1968 – 5 StR 382/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den Diplom-Kaufmann Werner H guiiEEEED aus Ben geboren am ED 1906 in CE (Niederiausitz),

2. den Finanzkaufmann Günter T > aus W geboren am — em in Vo»

wegen fortgesetzter GmbH-Untreue u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8.0Oktober 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt 9 aus iD . als Verteidiger des Angeklagten Hm,

Rechtsanwalt EEE :.: GE

als Verteidiger des Angeklagten Te

Justizhauptsekretär un

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, ür Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Hm» und TE wirä das Urteil.des- Landgerichts in Berlin vom 8.Februar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben. E

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3 -

‘Gründe

Die Revisionen der Angeklagten HB un: Tg führen zur Aufhebung des Urteils. Sie beanstanden zu Recht,

daß die Strafkammer es unterlassen hat, ‘über diejenigen Tatsachen, die der Verteidiger des Angeklagten Tin seinem hilfsweise gestellten Beweisamtrag vom 8.Februar 1968 bezeichnet hat, die dort genannten Beweise zu erheben.

Die Strafkammer hat die Beweiserhebung laut Urteilsgründen deshalb unterlassen, weil die Beweistatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Das ist rechts-- fehlerhaft. rt

Die "Hotel am KOEB CmoH & Co. KG" war nach den schriftlichen Baubetreuungsverträgen vom 16.Mai und 14.Juli 1965, die der Angeklagte HM als ihr Geschäftsführer mit der "Fürst: zu TED X: " zeschlossen hatte, verpflichtet, an diese außer einem Baubetreuungs-. honorar in Höhe von insgesamt 392.000 DM einen Festpreis für das Bauwerk der "Hotel am KB CmuH & Co. Ka" in Höhe von insgesamt: 9.929.983 IM zu zahlen, der nach den Feststellungen des Urteils so berechnet worden war, daß der "Fürst zu Te x: außer dem Bauvetreuungshonorar weitere erhebliche Gewinne zufließen sollten, also Baukosten und Gewinn (zusätzlichen Gewinn) betraf.

Keiner der genannten schriftlichen Verträge enthält eine ausdrückliche Bestimmung darüber, wänn der genannte Festpreis zu zahlen wer und wie die "Fürst zu DD 1 De] KG", die gleichzeitig mehrere Bauwerke betreute, mit den gezahlten Geldern zu verfahren hatte. Diese Vertragslücke mußte - sei es durch sinc ergänzende Auslegung der schriftlichen Verträge, sei es durch eine weitere Vereinbarung über die nicht ausdrücklich geregelten Punkte - geschlossen werden. Die Beweistatsachen sind für eine ergänzende Vertragsauslegung von Bedeutung.

-UL-

-A-

Die Auslegung kann, wenn sie von den Beweistatsachen ausgeht, ergeben, daß die "Hotel am Kin CmbH & Co. KG" schon nach den schriftlichen Verträgen verpflichtet war, eine Teilzahlung auf den Festpreis zu leisten, wie der Angeklagte HE sie nachträglich mit dem Angeklagten TO 215 Vertreter der "Fürst zu Ten C" vereinbarte und leistete. War es so, dann ist der "Hotel om KO GmbH & Co. KG" durch die nschträgliche Vereinbarung und deren Ausführung kein Nachteil entstanden. Die Beweistatsachen sind außerdem für die Entscheidung darüber von Bedeutung, ob der Angeklagte Hm bei der nachträglichen Vereinbarung und ihrer Ausführung pflichtwidrig handelte. Für die Beantwortung dieser Frage kommt es darauf an, ob der Angeklagte TED 215 Geschäftsführer der "Hotel am KOEEEn cmcH & Co. Ka" befugt war, allein eine nachträgliche Vereinbarung über die noch nicht geregelten Punkte mit der "Fürst zu Ti: :' zu treffen, und ob eine Vereinbarung, wie er sie getroffen hat, bei Verträgen gleicher Art unter im wesentlichen gleichen Umständen häufiger getroffen wurde.

Die Beweistatsachen sind zudem auch deshalb für die Entscheidung von Bedeutung, weil aus ihnen geschlossen werden kann, daß den Angeklagten der Vorsatz oder das Unrechtsbewußtsein fehlte. Daß sie den Tatrichter nicht zwingen, solche Schlüsse zu ziehen, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich.

Das Urteil kann auf dem dargelegten Verfahrensfehler beruhen.

-5-

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

Barstedt Schmidt Siemer

Schmitt Herrmann