Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 07.02.1968 – 4 StR 212/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2110 007 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
en
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Briechein EEE =: VaREEND. geboren ar EEE :9:35 in og, zur Zeit in
Strafhaft,
wegen Betruges.
A
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7. Februar 1968 beschlossen:
Das Gesuch des Angeklagten vom 14. Dezember 1967, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Dezember 1966 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig, sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts vom
29. März 1967 wird als unbegründet verworfen.
Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts Bochum vom 3. März 1967 wird bestätigt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe§
Das Landgericht hat die vom Angeklagten selbst eingelegte Revision mit Beschluß vom 3. März 1967 verworfen, weil die Revisionsamträge nicht fristgemäß angebracht worden sind. Mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Verteidiger am 13. März 1967, spätestens mit seinem Zugang beim Angeklagten am 22. März 1967, wurde die Wochenfrist für die Beantragung einer Wiedereinsetzung in Lauf gesetzt. Das Gesuch vom 14. Dezenber 1967 ist hiernach verspätet. Im übrigen hatte der Angeklagte, der längere Zeit unbekannten Aufenthalts war, ausweislich der Schriftsätze seines Verteidigers vom
22. Juni, 28. August und 14. Dezember 1967 keinen eindeutigen Auftrag zur Begründung der Revision gegeben. Er konnte daher nicht davon ausgehen, der Verteidiger werde von sich aus das Rechtsmittel rechtzeitig begründen oder die Wiedereinsetzung beantragen.
Da der Ververfungsbeschluß des Landgerichts zu Recht ergangen war, ist der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts unbegründet.
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