Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 02.02.1968 – 2 StR 759/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2805 070° 1% BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 159/6- BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Heinrich BEE aus - sam dort geboren am GERBEEBD ı°°0,
wegen Unzucht mit Kindern.
-2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1968 gemäß 8 349 Aka. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 22. August 1967
.a) dahin geändert, daß der Angeklagte der Unzucht mit einem Kinde in Teteinheit mit versuchter Unzucht mit einem Kinde schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts surückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten, welche die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, ist teilweise begründet.
AG
- 3.
Die Annahme zweier selbständiger Unzuchtshandlungen ist rechtlich nicht haltbar. Die Aufforderung des Angeklagten an beide Kinder, seinen entblößten Geschlechtsteil zu betrachten, ist eine einheitliche Handlung. Die Strafkammer nimmt ferner fehlerfrei an, daß diese Tat mit der unmittelbar zuyor an dem einen Hädchen begangenen Unzucht eine natürliche Handiungseinheit bildet, Somit stehen beide Verbrechen in Tateinheit. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern. Dessen Änderung zieht die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich.
Die weitere Nachprüfung des Urteils hat keine Fehler ergeben.
Willms De Meyer . £ Henning
Müller Baumgarten