Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 31.01.1968 – 2 StR 698/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2075 035 BRUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

nn nn Zn vn m an

in der Strafsache

gegen

den pensionierten Bergmann Michacl, v el aus B gcboren am EEE 905 in ren ,

wegen Unzucht mit Kindern.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller - Bundesrichter Baumgarten-

eis beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEE

sis Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestcllter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeltilagten wird das Urteil

des Lendgerichts in Saarbrücken vom 18. August 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit cinem Kind, begangen in Tateinheit mit einem weiteren fortgesetzten Verbrechen

der Unzucht mit einem Kind, zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechteauf die Tauer von fünf Jahren aberkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist zun Schuldspruch offensichtlich unbegründet; zum Strafausspruch hat sie Erfolg.

Die Strafkammer hebt bei der Prüfung, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt werden können, zu seinen Gunsten hervor, daß er ein umfassendes, die nochmalige Vernehmung der Kinder ersparendes Geständnis abgelegt habe, daß er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sci, daß er sich möglicherweise in einer gewissen sexuellen Notlage befunden habe und daß die "offenbar in sexuellen Dingen nicht mehr unerfshrenen Kinder" seinen Treiben keinen ernsthaften Widerstand entgegengesetzt, sondern sich sogar in gewisser Weise bereitwillig gezeigt hätten. Sie hält dennoch in Anbetracht anderer, den Angeklagten belastender Umstände eine Zuchthausstrafe für erforderlich.

Gegen diese Erwägungen bestehen durchgreifende Bedenken deshalb, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Strafkammer wesentliche zum Tathergang getroffene Feststollungen unbeachtet gelassen und aus diesem Grunde das Vorliegen der Voraussetzungen des $ ?76 Abs. 2 StGB verneint hat. So berücksichtigt sie, soweit das Verhalten der Kinder in Frage steht, bei der Strafzumessung nur, daß sich die "offenbar in sexuollen Dingen nicht mehr unerfahrenen Kinder" dem Angeklagten nicht widersetzt, sich "in gewisser Weise" sogar bereitwillig gezeigt haben (UA S. 6), 188t sie aber außer Acht, daß die Kinder selbst es waren, die durch ihr unzüchtiges Treiben im Garten den Ansteß zur ersten Handlung des Angeklagten gegeben haben, und daß insbesondere das Kind Ulrike in den folgenden Monaten bei seinen Besuchen in der Wohnung des Angeklagten ein. so.-hones Maß an Eigeninitiative

gezeigt hat, daß demgegenüber die Initiative des Angeklagten zeitweilig völlig in den Hintergrund trat: das Kind erhob nicht nur gegen das Ansinnen des Angeklagten keine Einwände, sondern entblößte sich mehrfach aus eigenem Entschluß und forderte dann selbst den Angeklagten mit Worten und Gesten auf, an ihm bestimmte unzüchtige Handlungen vorzunehmen; wesentlich dem Einfluß Ulrikes ist es auch zuzuschrciben, daß das Kind Karin in der Wohnung des Angeklagten an unzüchtigen Handlungen teilnahm {UA S. 2 und 3).

Die fehlende Übereinstimmung zwischen den der Strafzumessung zugrunde gelegten und den tatsächlich getroffenen Feststollungen fällt hier besonders ins Gewicht angesichts der von der Strafkammer verhängten vergleichsweise sehr hohen Strafe, die im Unrechtsgehült der Tat nicht ohne weiteres ihre Erklürung findet. Der Strafausspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben.

Baidus Kirchhof | Meyer

Müller Baumgarten