Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 31.01.1968 – 2 StR 629/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2075 938 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

E_PIR_92212 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Heinz van den —— ] aus DEE SCHE zeboren er ED 191. ir On

Rheinland,

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt beim Bundesgerichtshot > in der Verhandlung, Staatsanvalt ED dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Justizangestellter gm

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkamnt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 8. September 1966 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu Tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in drei Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug in einem weiteren Falle zu einer

-3.

Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und “ die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesctzt. Scine Revision, mit welcher er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.

Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet.

Auch der Sachrüge hält das Urteil stand. Hierzu bedarf es lediglich der folgenden Ausführungen:

Die Strafkammer hat in den Betrugsfällen Te» VE und St dic Täuschungshandlung jeweils darin erblickt, daß der Angeklagte beim Verkaufsgespräch dic Kunden in dem durch die irreführenden Zeitungsanzeigen genährton Glauben bestärkt hat, die Wäschebox sci ein erprobtcs und anderweit bereits erfolgreiches Gerät, obwohl cr auf Grund der bisherigen Erfahrungen gewußt hat, daß die Kunden ihr Kapital in eine von vornherein aussichtslose Sache stecken sollten. Hiergegen kann rechtlich nichts eingewandt werden. Ferner hat die Strafkammer in diesen Fällen fehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte Mittäter des IggMgewesen ist. Damit

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steht nicht in Widerspruch, daß er später bei der Ieitung des Unternehnens unter dem beberrschenden Einfluß

dcs IgiWw gestanden nat (Bl. 6 UA).

Baldus Kirchhof Meyer

Müller Baumgarten