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BGH Urteil vom 26.01.1968 – 4 StR 573/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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7109 063 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3.338_212L3 URTEIL

in der Straisache

gegen

den Kaufmann Robert von KÜEEEED au: EEE- @B, ecboxen am EEE 1951 in Du:

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzlier Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Juli 1967, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlcerei in ärei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Dic Aufklärungsrüge greift durch.

Nach den Urteilsfeststellungen bot der frühere Mitangcklagte DB kurz vor weihnachten 1966 dem Kellner RE in üen "Graetz-Stuben" gestohlene Kofferradiogeräte zum Kauf an. Dieser rief fernmündlich. den Angeklagten herbei, von dem er einige Zeit vorher ein Auto gekauft hatte. Der Angeklagte ging mit DW nach draußen, schaute sich die in dem Kofferraum eines Personenkraftwagens lagernden Radiogeräte an, befand sic für gut und lud sie in sein eigenes Fahrzeug um. Spätestens zu diesem Zeitpunkt rechnete er nach der Überzeugung der Strafkammer zumindest mit der Möglichkeit, daß die Geräte gestohlen waren, und nahm sie billigend in Kauf. Er zahlte den Kaufpreis von gut 1 000 DM an FO der etwa den gleichen Betrag noch am selben Abend an Oo ) weiter zahlte. Jeweils wenige Tage darauf übernahm der Angeklagte noch zweimal gestohlene Radiogeräte unmittelbar von DW; den er beim ersten Mal seine Telefonnummer gegeben hatte.

In der Hauptverbandlung hat sich der Angeklagte u.a. dahin eingelassen, re, den er für einen "Ehrenmann" gehalten und den er vertraut habe, "habe ihm nach der ersten Kontaktaufnahme in dem Lokal auf Befragen erklärt,

dic Geräte stammten von einem Großhändler, dessen Geschäft kurz vor dem Niedergang stehe und der deshalb interessiert sci, vorher noch möglichst viele Geräte

zu verkaufen"; er habe die Ware daher für "sauber" gehalten. Diese Einlassung sieht die Strafkammer für widerlogt an. Sic hebt zunächst hervor, daß der Angeklagte bci scincer polizeilichen Vernehmung eine ganz andere Darstellung über den Erwerb der Geräte gegeben, insbesondere den Kellner RW nicht erwähnt und auch keine glaubhafte Erklärung über diesen Widerspruch abgegeben habe. Dann führt sic aus: Danach müsse das Gericht davon ausgehen, daß der Angeklagte vor der Polizei eine bewußt falsche Darstellung gegeben habe. Offenbar habe er, der im übrigen keine berechtigte Veranlassung gehabt habe, den ihm nur von dem Autokauf ber bekannten Kellner REED obne weiteres für einen "Ehrenmann" zu halten, entgegen . seiner jetzigen Einlassung mit diesem über die Herkunft der Geräte überhaupt nicht gesprochen. Berücksichtige man weiter die ungewöhnlichen Umstände des ersten Geschäfts -— abendlicher Telefonanruf, Vermittlung in einer Gaststätte durch einen Kellner, sofortiges Umladen der Ware auf der Straße -, so habe für den Angeklagten als erfahrenen Kaufmann nichts näher gelegen, als DEE nach der Herkunft der Geräte zu fragen. Daß er das nicht getan habe, iasse nur die Erklärung zu, daß er mit der Möglichkeit der strafbaren Herkunft gerechnet und, un auf jeden Fall das gute Geschäft zu machen, kceinc Fragen gestellt habe, die die anderen zur Vorsicht hätten mahnen können. So erkläre sich auch, daß er entgegen jc8- licher geschäftlicher Gepflogenheit nicht nach dem Nancn der Lieferfirma oder dem des Mitangeklagten DD se - fragt unä weder den Abschluß eines schriftlichen Kaufvertrages noch die Aushändigung einer Zahlungsquittung

verlangt habe. Angesichts des erheblichen Gewichts dicser Umstände seien die nachfolgenden Tatsachen nicht geeignet, an der hehlerischen Grundeinstelilung des Angeklagten Zucifel aufkommen zu lassen. Die Ausstellung cines gestohlenen Gerätes im Schaufenster, die Veräußerung eines anderen Geräts in einer Gastwirtschaft an den Freund eincs Kriminalbeamten und die Eintragung eines Teils des aufgekauften Diebesgutes in seinen Geschäftsbüchern bedeuteten kein besonderes Risiko. Die Ablehnung einer Vermittlungsprovision für Rund die Aufforderung an DEE: alsbali äie zu den Geräten passenden "Anschlußstrippen" zu besorgen, seien auch für einen Hehler keineswegs besonders ungewöhnlich. Die bei der Festnahme der Mitangeklagten und der Sicherstellung des Diebesgutes geleistete Hilfe könnten ihn, der bereits unter dem Druck des Hehlereiverdachts gestanden habe, auch nicht entscheidend entlasten.

Bei dieser Sachlage beanstandet die Revision mit Recht, daß die Strafkammer den Kellner REM nicht als Zeugen vernommen hat. Der Angeklagte hat zwar vor der Polizei und in der Hauptverhandlung über den Erwerb .der Geräte eine völlig verschiedene Darstellung gegeben und dicsen Widerspruch nicht glaubhaft erklären können. Indessen ist seine Einlassung in der Hauptverhandlung; selbst nach Ansicht der Strafkammer, nicht in Bausch. und Bogen falsch. Vielmehr hat Richter nach den Urteilsfeststellungen tatsächlich die Verbindung zwischen dem Angeklagten und DEE in üen "Graetz-Stuben" hergestellt und danach den Kaufpreis entgegengenommen und weitergeleitet, Unklar war lediglich, ob ihn der Angeklagte nach der Herkunft der Geräte befragt und ob er diesem darauf einc der Einlassung entsprechende Antwort

gegeben hat. Diese Frage durfte die Strafkammer aber, ohne ROEEEEB scihst zu hören, nicht einfach als durch die übrigen Umstände "offenbar" schon geklärt verneinen. Es spricht zwar vieles gegen den Angeklagten; ganz abwegig ist seine Einlassung indessen nicht. Auch darf nicht überseben werden, daß er wegen Hehlerei oder anderer das Eigentum oder das Vermögen verletzender Straftaten bisber noch nicht bestraft ist und RB bei einem unverfänglichen Geschäft kennengelernt hatte, das offensichtlich auch ordnungsgemäß äurchgeführt worden ist.

Ob. cr deshalb schon Re für cinen "Enrenmann" halten durfte, ist nicht so sehr entscheidend. Wichtig ist, daß, jedenfalls aus seiner Sicht, für das Gegenteil ebenfalls ‚keine Feststellungen im Urteil getroffen worden sind. Zudem könnte auch manches für eine Gutgläubigkeit des Angeklagten sprechen, namentlich seine Forderung an Dietzel, die zu den Geräten passenden "Anschlußstrippen'" nachzuliefern sowie die Eintragungen in den Geschäftsbüchern. Jedenfalls mußte sich der Strafkammer unter solchen Umständen die Vernebmung RÜEEEWB>; als zur Wahrheitsforschung notwendig aufdrängen. Von vornherein 1äßt sich

“ nicht ausschließen, daß er die Einlassung des Angeklag-

ten bestätigte und daß seine Aussage die Überzeugungsbildung der Strafkammer beeinflußte.

Der Mangel zwingt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten im ganzen. Es kann nicht ausgeschlossen

werden, daß die Vorstellung, die der Angeklagte bein ersten Geschäft mit DW gewonnen hatte, auch bei den weiteren Geschäften maßgebend geblieben ist, Einer Erörterung der Sachbeschwerde, die nach dem bisher festgestellten Sachverhalt unbegründet ist, bedarf es danach. nicht.

Ro'tberg Börtzler Sanders

Spiegel Hürxthal