Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 16.01.1968 – 5 StR 678/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

5 StR 678/67 2121 094 ‚AKT BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Jürgen S ED zu: ug, geboren am 1945 in ve,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Nötigung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175a Nr.1i StGB)

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt. als Vorsitzender, Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

‚Rechtsanwalt GE aus EEE als Verteidiger,

"Justizobersekretär m

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6.Juli 1967 wird verworfen. .

Ihre Kosten fallen der Landeskasse zur Last.

"= Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines versuchten und fünf vollendeter Verbrechen der Nötigung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175a Nr.1 StGB) und wegen einer Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht mit einem Manne (§ 175a Nr.3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet. 0

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Strafausspruch beschränkt ist, bemängelt mit der Sachrüge, daß das Landgericht den Angeklagten nicht nach § 20a Abs.2 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bestraft und daß es mildernde Umstände angenommen hat. Sie wird nur in dem zweiten Punkte vom Generalbundesanwalt vertreten.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die förmlichen Voraussetzungen des § 20a Abs.2 StGB liegen vor. Davon geht auch die Strafkammer aus. Sie würdigt mit Hilfe eines Arztes und eines. Kriminalpsyohologen ausführlich die geschlechtliche Entwicklung des Angeklagten, die Gründe seiner gleichgeschlechtlichen Handlungen und deren Zusammenhang mit seiner Persönlichkeit. Das Ergebnis ist, es lasse sich nicht mit Wahrscheinlichkeit sagen, daß er ähnliche Verbrechen wiederholen werde; vielmehr sprächen "wesentliche Gründe dafür, daß diese gefährlichen Gewaltakte eine Episode in seinem Leben bleiben werden", Diese Beurteilung läßt keinen rechtlichen Fehler erkennen. Die Revision greift nur ihre tatsächliche Richtigkeit unzulässigerweise an.

er

2. Die mildernden Umstände findet das Landgericht besonders darin, daß Tatsachen, die der jetzt 24jährige Angeklagte nicht verschuldet hat, seine Entwicklung in der Kindheit und Jugend ungünstig beeinflußten. Die Strafkammer erwägt weiter, er sei noch verhältnismäßig jung, habe seine Taten eingestanden und bereue sie.

Die örtliche Staatsanwaltschaft und der Generalbundesanwalt meinen, das Landgericht habe bei dieser Entscheidung einseitig nur die Gründe berücksichtigt, die in der Person des Angeklagten liegen, und habe möglicherweise den Rechtsbegriff der mildernden Umstände verkannt. Schon bei der Entscheidung über diese bezeichnet es aber die Taten ausdrücklich als außerordentlich schwer. Später begründet es dies noch näher. Es hat also die Schwere der

Taten bei der Entscheidung über die mildernden Umstände

nicht übersehen oder bewußtermaßen unberücksichtigt gelassen. Vielmehr schienen der Strafkammer die persönlichen Gründe zugunsten des Angeklagten zu überwiegen. Sie hält ersichtlich seine "Wiedereingliederung in die Gesellschaft", die sie am Schluß der Urteilsgründe in anderem Zusammenhang erwähnt, noch nicht für unmöglich und will sie nicht durch eine Zuchthausstrafe vereiteln oder erschweren,

Diese Abwägungen sind dem Ermessen und der Verantwortung des Tatrichters, der sowohl den Angeklagten als auch die Opfer der Taten gesehen und gehört hat, anvertraut und entziehen sich der revisionsrichterlichen Nachprüfung.

‘ Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache in diesem Umfange zurückzuverweisen.

Sarstedt Schnitt ° _Dr.Börker

Kersting Herrmann