Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 12.01.1968 – 4 StR 597/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2109 055 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_597/67, URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Bäckermeister Georg WED zu: il, Kreis BW; geboren am 1922 in om: Kreis Ci
wegen Betruges i.R.
Ü
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Landgerichterat WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WW dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft; Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
a) soweit er im Fall MB (11 5 der Urteilsgründe) wegen Betruges im Rückfall verurteilt worden ist,
b) im Fall re(11 7 der Urteilsgründe) im Strafausspruch, .
c) im Gesamtstrafausspruch. ’
Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in sechs Fällen und wegen Zuwiderhandlung gegen ein Berufsverbot zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm für fünf Jahre untersagt, den Beruf eines selbständigen Bäcker- und Konditormeisters auszuüben. Die kevision dos Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist nur zum Teil begründet.
Im Fall II 5 ergeben die Feststellungen nicht zuverlässig, daß der Schlossermeister MB einen Vermögensschaden erlitten hat. Möglicherweise liegt hier nur ein versuchter Betrug vor. Der Angeklagte hat MW durch Hingabe eines ungedeckten Schecks für eine frühere Arbeit, den er später unter dem Druck einer Drohung mit Strafanzeige, einlöste, dazu veranlaßt, einen weiteren, größeren Werkauftrag anzunehmen und für die Ausführung neue Rohre im Werte von rund 200 DM zu kaufen. NEED führte den Auftrag nicht aus, nachdem er erfahren hatte, daß der Scheck nicht gedeckt war. Das Landgericht nimmt offenbar als selbstverständlich en, daß MW durch den Kauf der Rohre einen Vermögensschaden erlitten habe. Da er jedoch im Besitz der neuen
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Rohre blieb, versteht sich das nicht von selbst. Als Schlosser-
meister konnte er die Rohre möglicherweise anderweit verwerten. Ob sie nach Form und Abmessungen auf den besonderen Bedarf des Angeklagten zugeschnitten waren, so daß sie sonst nicht verwertbar waren, geht aus den Feststellungen nicht hervor. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Betruges wird daher in diesem Falle von den Feststellungen nicht getragen.
Im Fall HB (11 7) bestehen Zweifel, ob das Landgericht den Schuldumfang zutreffend beurteilt hat. Die Feststellungen (UA Seite 9 f) ergeben klar, daß nur .der durch die Aushändigung der letzten Sendung Mehl entstandene Schaden von 1 450,- DM durch die Täuschungshandlung des Angeklagten — Hingabe eines ungedeckten Schecks zur Bezahlung früherer Lieferungen - verursacht worden .ist. Gleichwohl scheint das Landgericht dem Angeklagten bei der rechtlichen Würdigung und bei der Strafzumessung (UA S. 16 und 18) den Gesamtausfall FW: in Höhe von 2 997,- DM als durch den Betrug verursacht zur Iast legen zu wollen. Dies wäre rechtlich fehlerhaft. Die Unklarheit, ob der Schuldumfang richtig beurteilt ist, nötigt. zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Falle. j
Im übrigen ist die. Revision unbegründet. Die Überzeu- . gung des Landgerichts, der Angeklagte habe bei, seinen Anschaffungen seinen späten Zahlungsverzug vorausgesehen und bewußt billigend in Kauf genommen, ist damit vereinbar, daß, er bei Eröffnung seines Betriebes ein Anfangskapital von 3 000 DM besaß und in der Folgezeit nicht unerhebliche Zinnahmen erzielte. Nach den Feststellungen hat er das Kapital und seine Einkünfte für andere Anschaffungen, den laufenden Bäckereibedarf und seinen Lebensunterhalt verbraucht. Die Verpflichtungen, die er in dem in Frage stehenden Zeitraum einging, überstiegen, insgesamt gesehen, wie er erkannte, den Ertrag seines Betriebes. Fehl geht ferner die Ansicht der Revision, die einzelnen Betrugstaten stünden im Fortsetzungszusammenhang. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte nicht auf Grund eines Gesamtvorsatzes gehandelt (s. BGHSt 1, 315).
- 5.
Auch sonst ergibt die Nachprüfung des Urteils keine Verstöße gegen sachliches Recht.
Mit der Aufhebung des Gesamtstrafausspruches ist auch die Entscheidung über das Verbot der Berufsausübung aufgehoben. Das Landgericht muß darüber neu entscheiden.
Rotberg Mayr Sanders Spiegel Hürxthal
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