Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 05.01.1968 – 4 StR 587/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
9109 080 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
StR_587/6 #-S3R 221781 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Soldaten Helmut PA _ aus FEB, zchorcn on GE 943 in A zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Januar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanyalt GEB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Ep, EEE, als Verteidiger,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Kleve vom
31. März 1967 aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sowie zum Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schweren Raub zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg,
Zu Unrecht beanstandet die Revision allerdings die Ablehnung des Beveisamtrages des Verteidigers auf Vernchmung eines Fachpsychiaters einer Universitätsklinik als weiteren Sachverständigen. Das Schwurgericht hat als Sachverständige den Medizinaläirektor Dr. Holzer vom Rheinischen Landeskrankenhaus Bedburg -— Hau und den Obermedizinalrat Dr. Bohn& vom Institut für gerichtliche und soziale Medizin der Stadt Duisburg gehört. Es geht zutreffend davon aus, daß der Fachpsychiater einer Universitätsklinik nicht über Forschungsmittel verfügt, die denen der vernommenen Sathverständigen überlegen sind.
Dr. Holzer ist Facharzt an einer öffentlichen Hellanstalt, die in großen Umfang mit psychiatrischen Aufgaben befaßt ist, Es ist nichts dafür ersichtlich, daß seine Sachkunde und seine Untersuchungsverfahren nicht dem
Stande der psychiatrischen Wissenschaft entsprechen. Auch dic Tatsache, daß er den Angeklagten nur in der Haftanstalt untersucht hat, rechtfe’tigt für sich allein keine Zweifel in dieser Richtung. Die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Angeklagten erfordert nicht in jedem Falle dessen lüngere Beobachtung.in piner Klinik.
Ob cine solche nötig ist, hängt vielmehr von den Umständen ab und ist zunächst vom Sachverständigen nach seinem besten Wissen zu entscheiden. Zur Klärung, ob der Angeklagte zur Tatzeit infolge Alkoholeinwirkung in seinen Bewußtsein gestört war, war eine Anstaltunterbringung ohnehin ungecignet.
Dagegen ist die Aufklärungsrüge begründet. Der Verteidiger des Angeklagten hat zur Begründung seines Beweisamtrages in der Hauptverhandlung u.a. vorgetragen, eine "Cousine zweiten Grades" des Angeklagten sei geisteskrank und befinde sich deshalb im Landeskrankenhaus Bedburg - Hau. In der Revisionsbegründung wird dazu behauptet, dem Schwurgericht hätten die Akten des Amtsgerichts Geldern, welche die Unterbringung der Cousine des Angeklagten Gerda Wienen in einer Heilanstalt betreffen, vorgelegen. Ob dies zutrifft, kann dahinstehen, da die Rüge ungenügender Sachaufklärung auch unabhängig davon durchgreift.
Das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, daß die beiden Sachverständigen Dr. Holzer und Dr, Bohn& bereits entlassen waren, als der Verteidiger den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen stellte und mündlich begründete. Weder die Strafakte noch die Urteilsgründe geben darüber Auskunft, ob auf die Tatsache der Unterbringung einer Cousince des Angeklagten in einer Heilanstalt schon hingewiesen worden war, als die Sachverständigen noch anwesend waren, und ob die angeblich beigezogenen Unterbringungsakten Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Da weder in dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Holzer, noch in den Urteilsgründen diese Tatsache auch nur erwähnt wird, muß davon ausgegangen werden, daß sie den Sachverständigen unbekannt war. Unter diesen Umständen war das Schwurgericht im Interesse der GQwinnung erschöpfender Entscheidungsgrundlagen verpflichtet, der Behauptung des Verteidigers nachzugchen und die Sachverständigen zu befragen, welche Bedeutung sie für die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten haben könnte. Durch einen Vergleich der bei der Verwandten des Angeklagten aufgetretenen geistigen Störungen mit dem Verhalten des Angeklagten könnten. sich möglicherweise Anzeichen für eine erbliche Belastung des
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Angeklagten ergeben, die sich im Zusammenwirken mit den Alkoholgenuß auf seine geistige und seelische Verfassung zur Tatzeit im Sinne eines Ausschlusses oder einer erheblichen Beschränkung der Zurechnungsfähigkeit ausgewirkt haben kann. Sind beim Angeklagten irgendwelche ererbten geistigen Mängel in Betracht zu ziehen, so kann möglicherweise auch die Beurteilung der Alkoholwirkung anders ausfallen als bisher. Das Schwurgericht hätte daher nicht an dem Hinweis des Verteidigers vorbeigehen dürfen. Die Aufklärungspflicht gebot ihm vielmehr, mindestens den Sachverständigen Dr. Holzer ergänzend zu fragen, ob die Erkrankung der Cousine irgendwie von: Bedeutung für dic Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sein kann.
Der Mangel nötigt zwar zur Aufhebung des Urteils im Ganzen. Jedoch brauchen die Feststellungen zum äußeren Tatverlauf und zum Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat nicht aufgehoben zu werden. Insoweit ist der Sachverhalt hinreichend geklärt. Auch hinsichtlich der von Angeklagten vor der Tat genossenen Alkoholmengen sind gcnauere Feststellungen als bisher nicht zu erwarten. Zu prüfen ist nur noch die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keinc Verletzung sachlichen Rechts.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß das Schwurgericht, falls es eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit feststellen sollte, gleichwohl rechtlich nicht daran gehindert wäre, von der dann nach den 88 51 Abs. 2, 44 Abs. 2 StGB möglichen Minderung der bisher erkannten Mordstrafe abzusehen, falls diese auch dann noch schuldangemessen erscheint (vgl. BGHSt 7, 28).
Rotberg Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal