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BGH Urteil vom 19.12.1967 – 5 StR 606/67

5. Strafsenat

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77 162 0// 3 u 5 StR 606/67

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Wilfried 2 ED au: vo, dort geboren am ED 1947,

- gesetzliche Vertreter: Eltern Robert AgiED

und Alwine Ai geborene STEMMEEEEB aus Emmen -

wegen schweren Raubes u.a.

-2..

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.Dezember 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr Ep zu: >

als Verteidiger, |

Justizobersekretär EEE»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des ‚Landgerichts in Berlin.vom 28.Juni 1967 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5

.- Von Rechts wegen. -

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Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Prüfung des Urteils, zu der die allein erhobene Sachrüge zwingt, hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

1. Das bedarf keiner Ausführungen, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Hiergegen hat auch die Revision keinerlei Bedenken erhoben.

2. Was die Verurteilung wegen Diebstahls in vier Fällen anlangt, so stellt auch die Revision nicht in Abrede, daß der Angeklagte in jedem Einzelfall den Tatbestand des Diebstahls erfüllt hat. Sie beanstandet nur, daß die Jugendkammer nicht sämtliche vier Einzelfälle als Teile einer furtgesetzten Handlung angesehen hat, womit allerdings auch die Frage berührt wird, ob der Angeklagte sich nach § 243 Abs.1 Nr.6 StGB des schweren (Banden-) Diebstahls schuldig gemacht hat (vgl. BGH GA 1957,84,85).

Die ‘Ansicht der. Jugendkammer, daß es sich um vier Einzeltaten handelt, ist jedoch schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat, daß jedem einzelnen Diebstahl ein jeweils neugefaßter Entschluß zugrunde lag.

wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, verlieren die einzelnen Diebstähle ihre Selbständigkeit auch nicht durch ihre bandenmäßige Begehung. Daß sich der Angeklagte mit den Eheleuten IB "zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hatte", steht dem nicht entgegen. Das "fortgesetzte" Begehen ist hier nicht im Sinne der fortgesetzten Straftat im technischen Sinne zu verstehen (RGSt 66,236,238), der auch entgegenstehen würde, daß der Angeklagte und die Eheleute IB sich zur Begehung mehrerer "im einzelnen noch unbestimmter Diebstähle"

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verbunden hatten.

Das wieder steht im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch nicht im Widerspruch zu den Feststellungen auf UA S.4 und 5 der Urteilsgründe, daß nach dem Tatplan Personen bestohlen werden sollten, die der Frau Lin bekannt waren und Vertrauen zu ihr besaßen. Daraus kann nicht geschlossen werden, daß der Tatplan bereits den Kreis der Verletzten bestimmt umfaßte und sich ausschließlich gegen Personen richtete, die der Frau Tem» von Hausierfahrten im letzten Jahr bekannt waren. Dagegen spricht eindeutig die Tatsache, daß nur die Opfer in den Fällen 1 und 3 (NEE und Oi zu dem Kreise gehörten, der von dem Tatplan erfaßt war. Im Falle 2 (Bodien) war die Bestohlene vielmehr dem Angeklagten bekannt und im Fall 4 (Ni ver das Opfer keinem der Angeklagten schon früher begegnet.

3. Nach alledem ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Schmidt Siemer Börker Herrmann