Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 19.12.1967 – 1 StR 581/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2063 028 7°
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 581/87 URTEIL
g/l 12
in der Strafsache
gegen
1. den Kf2.- iker und Vertreter Otto. 5
aus Sen Krs. sc, a GE 1955 in SEE, zur Zeit in Untersuchungsha iz
2, den kaufmännischen Lehrling Klaus nd aus 1 Kre. nr =
gebol -. u. in K Oberschlesien, gur Zeit in anderer Sache in Strafhalt,
den Mechaniker und Baggerführer Kari D aus Krs. W ‚geboren am 1938 zur Zeit in anderer Sache in Streafhaft,
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wegen schwerer Gefangenenmeuterel u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ..: in der Sitzung vom 19. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanwait Dr. EEEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwaltp: EEE
als Verteidiger des Angeklagten ie N
Justizangestellter 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Tu, SEHEN und DEEP gegen das Urteil den Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom 29. Mai 1967 werden verworfen. Hinsichtlich des Angeklagten Dip wird
der Urteilssatz jedoch dahin berichtigt, daß der Ausspruch über die Anrechnung der bereits verbüßten Strafhaft entfällt. Zn
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsemittels zu tragen.
Dem Angeklagten EB wira die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 30. Mai 1967, soweit sie arei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer Gefangenenmeuterei (§ 122 Abs. 1 bis 3 StGB) In Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Zuchthausstrafen verurteilt, und zwar den Angeklagten En 2a sechs Jahren, den Angeklagten DD zu fünf Jahren sechs Monaten und den Angeklagten il unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer nauen Gesamtstrafe von sechs Jahren, auf welche die bereits
Verbüßte Strafhaft "angerechnet" wurde.
Die Revisionen der Angeklagten, die das Urteil allesamt mit der Sachrüge angreifen, bleiben erfolglos.
1. Das Schwurgericht stellt fest, daß die Angeklagten zur Verwirklichung ihres Ausbruchsvorhabens den Entschluß faßten, den Gefängnisbeamten Ip aus einem vorbereiteten Hinterhalt gemeinsam zu überfallen, ihn dabei zu überwältigen und ihm die Schlüssel abzunehmen (UA 5. 5). An der Darchführung dieses Unternehmens, das im Ergebnis nur am Eingreifen der ingwischen herbeigerufenen Polizei scheiterte, waren die Angeklagten u. a. in der Weise beteiligt, daß Tu 3 DEEEEBp : er Beamten mit der aufgestoßenen
'enraumtür gegen die innere Zellentür preßten, wobei Da ED ihr noch mit einem Stuhlbein schlug, und daB EEE eine Schlinge, die dem so Bedrängten von einem der Mittäter um den Hals gelegt worden war (UA S. 10), kräftig zuzog (va 8. 8, 13). Angesichts dieser Sachlage begegnet die Anhahme schwerer Gefangenenmeuterei bei keinem der Angeklagten Yachtlichen Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, inwie-Weit ein meuternder Gefangener, der keine eigene Gewalttat bögeht, sondern nur mit anderen Meuterern bei deren Angriffen
auf die körperliche Unversehrtheit eines Anstaltsbeamten mitwirkt, sich die von den anderen verübten Gewalttätigkeiten anrechnen lassen muß und deshalb wie diese nach § 122 Abs.3 StGB strafbar. sein kann (vgl. einerseits BGHSt 12, 129, 131, anderseits RGSt 69, 289, 294; BGHSt 5, 344). Denn hier haben alle Angeklagten, nachdem sie sich mit dem Ziel eines gewaltsamen
. Ausbruchs zusammengerottet hatten, eigenhändig Gewalttätigkeiten verübt und damit Jeder für sich die erschwerenden Voraussetzungen des § 122 Abs. 3 StGB einwandfrei nach Wortlaut und Sinn des Gesetges erfüllt; insbesondere kann nicht zweifelhaft sein, daß auch die dem Angeklagten Tl nit zur Last gelegte persönliche Mitwirkung an dem kräftigen Anpressen der aufgestoßenen Tür zu dem Zweck, den Anstaltsbeamten seiner Bewegungsfreiheit zu berauben (VA S. 8), ala gewalttätiges Vorgehen angesehen werden durfte. Was die Be- ‘visionen hiergegen im einzelnen vorbringen, erschöpft sich
in ungulässigen Versuchen, die festgestellten Tatsachen zu bestreiten und an die Stelle der tatrichterlichen Beweiswurdigung eigene Wertungen zu setzen.
2. Das Urteil legt weiter dar, daß der Anstaltsbeante ICE 21: Ergebnis eines von allen Angeklagten gemeinsam geplanten und durchgeführten hinterlistigen Überfalls und im besonderen als Folge des Einsatzes gefährlicher Werkzeuge (Stuhlbein und Halsschlinge) sowie einer teilweise hierdurch bewirkten lebensgefährlichen Behandlung zahlreiche körperliche Verletzungen davongetragen hat (UA 5. 8, 13). Mit alledem hatten die Angeklagten auch von vornherein gerechnet (UA S. 7). Unter diesen Umständen läßt die tateinheitliche Anwendung des § 223 a StGB auf sämtliche Angeklagte ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Da sie auch imsoweit alle — schon wegen ihres gleichartigen Interesses an dem durch die Überwälti-
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gung des Beamten bedingten Erfolg des gemeinsamen Ausbruchunternehmens - ohne ausführlichere Begründung als Mittäter angesehen werden durften, kam es auf die Verschiedenheiten ihrer tatsächlichen Beteiligung im einzelnen für den Schuldspruch nicht an (BGHSt 8, 393; 16, 12).
3. Bei der Strafzumessung hat das Schwurgericht die verschiedenen Grade der persönlichen Mitwirkung eines jeden Angeklagten berücksichtigt. Verstöße gegen das sachliche Recht treten auch hierbei nicht zutsge. Die Revisionen sind daher zu verwerfen.
4. Das Urteil bedarf nur insofern einer Berichtigung, als es bei dem Angeklagten DW die Anrechnung einer verbüßten Strafhaftiauf die neue Gesamtstrafe ausspricht. Das war nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts (BGHSt 21, 186).
Hübner Fischer Loesdau Pikart Pfeiffer