Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 15.12.1967 – 5 StR 620/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
c N Fr 5 StR 620/67 2102 072
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Günther H EB aus 1 (o1ar),
geboren am ED 1942 in TEE (Pommern),
wegen Unzucht mit einem Kinde
,
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15.Dezember 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann ‚als beisitzende Richter, .
Bundesanwalt Dr . EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17.Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Das Landgericht kann die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht gewußt, daß er mit einen 15jährigen Mädchen keine Liebesbeziehungen haben dürfe, nicht widerlegen. Es hält den behaupteten Verbotsirrtum jedoch für vermeidbar, weil dem Angeklagten die Überlegung möglich war, "daß ein 13jähriges Mädchen kein geeigneter Geschlechtspartner ist" (UA S.4).
Diese Begründung läßt offen, ob der Verbotsirrtum vorwerfbar ist. Die Strafkammer sagt nicht, welches Einsichtsvermögen sie dem Angeklagten, der nur die Brust des Mädchens gestreichelt hat, im Hinblick auf diese Tat zutraut. Das ergibt sich auch nicht aus den allgemeinen Bedenken des Angeklagten, "was die Leute davon halten würden" (UA S,4), denn die Strafkammer stellt in diesem Zusammenhang fest, der Angeklagte habe Hemmungen gehabt, dem Määchen die Hose herunterzuziehen und den Verkehr auszuüben, weil er die Folgen fürchtete (UA S.3,4). Das sind Bedenken, die sich auf schwerwiegende Handlungen bezogen, und die überdies nur das tatsächliche Risiko oder den Ruf des Angeklagten zu betreffen brauchten. Aus ihnen folgt nicht ohne weiteres, daß der Angeklagte bei gehöriger Gewissensanspannung in der Lage gewesen wäre, das Unrecht einzusehen, das in einer leichteren Verfehlung lag. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, ob der Angeklagte nach Alter, Vorbildung, Beruf und Umwelterfahrung die Wertvorstellungen entwickeln konnte, die ihm bei Einsatz aller Erkenntniskräfte zur Unrechtseinsicht verholfen hätten (BGHSt 2,194,201; 8,357,359).
‚tes
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Schmitt
Börker Herrmann