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BGH Urteil vom 15.12.1967 – 4 StR 539/67

4. Strafsenat

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2107 081 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_ 539/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Maler und Anstreicher Hermenn JB aus DE , zcvoxcn ar GE 1921 in Duw-3

wegen schweren Diebstabls im Rückfall u.a.

- 2.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter,

Bundesanvalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter in als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Juni 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Betrugs in zwei Fällen rechtskräftig schuldig gesprochenen Angeklagten unter Freisprechung in einem weiteren Falle zu ciner Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten Zucht-

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haus verurteilt und die Polizceiaufsicht für zulässig erklärt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg,

Die Niederschrift über die Hauptverhandlung von 5. Juni 1967 ergibt, daß der Zeuge VB vorschriftsmäßig über die Pflichten eines Zeugen und die Bedeutung des Eides belehrt worden ist (Bd. IV Bl. 130 Rücks. d.A.). Ob dies auch für den minderjährigen Zeugen Ve :utrifft, kann auf sich beruben, da nicht ersichtlich ist, inwiefern das Urteil zum Nachteil des. Angeklagten auf der Aussage dieses Zeugen beruhen könnte. Er ist nur zun Fall Dr. EB vernommen worden, in dem der Angeklagte freigesprochen wurde.

Die Revisionsangriffe gegen die Strafzumessung gehen ebenfalls fehl. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß die Strafkammer die Meineidsanzeigen des Angeklagten gcgen Belastungszeugen zu seinem Nachteil ins Gewicht hat fallen lassen. Daraus, daß sie in den Fällen, in denen der Schuldspruch rechtskräftig ist, dieselben Strafen wie früher ausgesprochen hat, ist dies nicht obne weiteres zu folgern. Im übrigen hätte das landgericht, wie der

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Senat in seinem Urteil vom 13. Jamuar 1957 in dieser Sache bercits bemerkt hat, die Meincidsanzeigen des Angeklagten, insbesondere gegen den gewiß unverdächtigen Dr. BB; als Anzeichen einer rechtsfeindlichen Gesinnung werten dürfen.

Rotberg Mayr Sanders

Hürxthal Neifer