Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967

BGH Entscheidung vom 12.12.1967 – 1 StR 507/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1967, an der teilgenommen haben: . |

Senatspräsident Dr. Hübner . als Vorsitzender, . Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter loesdau ° Bundesrichter Mai \ i Dr» Pfeiffer | als beisitzende eBionten,. >

0 Bundesrichter

Bundesanwalt : 5 N 5 5 taat B ar. wal %

BETT Eng als Vertreter der - Bundenanvaltschaft, 00000 Rechtsanwalt EEE zus zu „8 | nn als Verteidiger, 0 Tustizangestellter FE 7 era Eren a als Urkundsbeamter der Geschäftastelle,

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a. eh a geklagte wird wegen ‚schwerer Brandstiftung u Be a gs 306 Nre 2 StGB) zu einem ‚Jahr Zuchthaus verur- 0. |

nee Die Tntörsuchmgohäft. vird auf die ‚Strafe a

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Von Rechts wegen

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. "Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen ein- . _ facher Brandstiftung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. & Seine Revision erhebt, ‚Verfahrenerägen. .-

anwaltschaft, mit dem sie die Verletzung. "sachlichen Rechts. rügt, führt zur Änderung. des. Schuldspruchs und

0 entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts” zum EBRSERED, end

Ausspruch“ der gesetzlichen er

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2 . =. und er PP gericht eten en im der Hauptverhandlung durch Beschiußientschieden. Wie oo. die Revision selbst vorträgt, waren die Anträge 5 'orsorg lich gestellt. ‚Die Strafkammer brauchte daher. diese Hilfs-Zantrige erst in den Urteilsgründen zu bescheiden. Das ist Revision auch ‚88 nn -

entgegen

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2 Die Ablehnung der Anträge gegen. die Aufklär

ae sie verstieß auch nicht

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na Der Verteidiger hatte beantragt, nach Durchfühah von Versuchen ein Sachverständigengutachten einzu 00.

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> holen. darüber, nach welcher Zeit sich Holz ‚einer. Me

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„N stimmten Art unter gewissen Voraussetzungen) in einen - Zimmer entzünde und wie groß die Hitze an der Zimmer

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decke "unter bestimmten Umständen) sei. Eine bestimmte Beweisbehauptung ließ sich daraus nicht ersehen; auch die Revision gibt nicht an, wohin die beantragte Beveiserhebung zielte. Die Ablehnung der. Beweisermittlungsamträge var schon deshalb rechtlich DR Arche zu beanstanden. en Be

Das Landgericht hat sich gleichwohl mit: ihne:

Fre aneelkenderguentet und sie rechtsfehlerfrei „erheblich angesehen {va 5. 66, 67,192. u

Er Den Antrag auf Heranziehung eines weiteren.

Beandsachverstäindigen der. Universität Frankfurt hat 0 die Strafkammer mit Recht abgelehnt. ‚Sie führt aus,

auch nach dem Gutachten des vernomnenen Sachverstän-

digen Dr. 'Schöntag könne ein offener. Zimmerbrand sich

im das. Da 00 Rauchniederschläge entstehen zu lassen ‚UA

eine solche Möglichkeit durch das eeressnonten

..—g in "einen der Zinmer ausgebföchen ı sei, ie 'die: een meint. Bu ENIE vielmehr auf Grund ändeter Be

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chgeschoß ausbreiten, ohne im Zimmer Ruß- und

ssaehan varden » sollte und‘ konnte, bedurfte. es Fanrech

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RT .e) Dem Antrag auf Herbeiführung « eines. 8 peychololnehen Gutachtens fehlte eine bestimmte Biueinbenaup-.

tung. "Inrieweit" aus dem Verhalten des Angeklagten

—u—nmeneend

abgelehnt.

ee ua 8. 106, 193). Dieses Verfahren entspricht ( gem 5

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in der Hauptverhandlung Schlüsse auf seine mäterschaft. Zu ziehen waren, hat das Landgericht gleichwohl geprüft,

: UA 5, 192,193). Das war, wie es zutreffend ausführt,

in erster Linie seine Aufgabe \BGHSt 8, 130, 131). Die

Revision gibt nicht an, weshalb sich der Tatrichter ia

nahmsweise von einen Sachverständigen hätte, beraten las- . sen müssen; die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten war

nicht angezueifelt, wie der Beweisamtrag ergibt.

a) Das beantragte augenärztliche Gutachten sol? ‚te

nach dem eigenen Vorbringen der Revision dartun, daß die

Zeugen Kos und Kegp die Flammen nicht hätten wahrnehmen .

können. Das. Landgericht wertet deren Aussagen dahin, daß

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‚sie keine Flammen gesehen haben ‘UA 8. 80, 81) Die Heran-

in Smn 00 eich. Dame wu. at Men Aigen dpi hehe Mine wire we baren

ziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung einer nur

theoretischen Frage hat die Strafkammer Geshalb mit Recht

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ee) Zu Unrecht beanstandet die Revision auch, daß

Fr Landgericht die (erneute) Vernehmung. der Zeugin Rosa . 3 1 abgelehnt hat. Die Strafkammer hat auf Grund der Br . Vernehmung des Feuerwehrmannes Adolf er ) den Vorfall —.

mit dem unbekannt gebliebenen jungen Mann. als bereits en wiesen ‚angesehen und als wahr unterstellt, daß Tu |

hiervon seiner Frau unmittelbar nach dem Brand erzählt

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iont zu den im ntrag bezeichneten. Thenen vernonmen,

uneiiäesig, weil die Revision nicht angibt, weshalb sie SEELEN die im Urteil {UA S. 195) begründete Ablehnung. beanstandet. Be

Be Ve a . . nn 0. 0. FE Pe

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Den Hilfsamtrag auf Vernehmung der Lehrerin Helene au hat die Strafkammer al! erdings nu wie die Revision in diesem Punkt zutreffend rügt - in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich beschieden. Auf diesem Verfahrensfehler kann jedoch das Urteil nicht beruhen, weil das Landgericht die in das Wissen der Zeugin gestellten Tatsachen sehr starker Regen und wind) _ anderweit: festgestellt hat {UVA S üo 39). 2

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y- Die Revision behauptet, das Landgericht habe die = ld Vernehmung der Mutter des Angeklagten in 0 chaltlich verwertet, obwohl sie ihr Zeugnis in üer.Bmnpt u.

"), Fermanänaig Ferveigert 1 hatte. Der Beschwerdeführer sieht.

StPO. 9: Zu

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I Zeugen F RE MED , u. oder ein ähnliches Geräusch wach geworden. "yie dem Beweis

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antrag. der Verteidigung zu entnehmen ist, ‚sagte sie in. a we

ähnlicher Weise auch bei der Polizei aus" {UA Ss. 147)» Wie

die folgenden Ausführungen des Urteils zeigen, verwertet, je- „doch, das ' Tandgericht nicht ihre polizeiliche. Aussage, en

en N DLR 7

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ne Verhalt ‚en des Angeklagten während. des auglrcemn B| | m des. Staatsanwalts (UA D 135) seien nicht Gegenstand der 5

Beratung gewesen, ‚geht offensichtlich fehl. Aus. der. Er aE den wesentlichen Inhalt der Urteilsgründe beschränkten

Urteilsverküindung (§ 268 Abs. 2 8. 2 5tPo) kann nicht. auf Einzelheiten der Beratung geschlossen werden.

. Ohne Erfolg m die Revision, das Kaplan .“ = Nr. 1 stro zu Teiweigern,. nicht belehrt worden ist. ie |. solche Belehrungspflicht besteht gegenüber den Angehöri- |. gen der in N 53 stPo genannten Berufe nicht |RGSt. PL FE 039; 66, 273, 2755 BGH Urteil vom 29. Oktober nn

Ee: 5 StR 388/57 - -. mitgeteilt von Dallinger. MDR

Urteil. vom Te Dezember 1954 - 1 Ser 663/54).

IE yaigecigen neh durch.

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ME Seen a) Soweit die Revision geltend nacht; ‚das "Landg: an habe die Aussage des Zeugen fm Urteil an- re ders. wiedergegeben, als sie in der Sitzungsniederschrift festgehalten worden sei, kann sie damit nicht. ‚gehört werden | (BGH NW 1966, 63 Nr. 22). en ie yo

a » Nach dem Vortrag der Revision hat der Rriminlee Fon <en Benittlungsberiobt. vom a Mai a

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om scheitert schon daran, and die Revision nichts,

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ne Bedeutung ihr der Beschwerdeführer deimit, kan ee . rigens. der Revision nicht entnommen werden. ER

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Eh daß sich alle Brandstifter zur . Barmung Se die ig

an, ie aa mu Aa ran

Die Prüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfeh-. ler zum Nachteil des Angeklagten. Der Beschwerdeführer verkennt, daß die Schlüsse des Tatrichters nicht zwin-

gend sein müssen; es genügt, daß sie möglich sind. Denk-.. fehler und Widersprüche deckt die Revision nicht auf; on sie sind auch sonst nicht ersichtiich. Der Brörterung bedürfen | nur folgende Punkte: ns TEE

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des Brandes bemühen. Hiervon ist a

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2. Die Würdigung der Begünstigungshandlungen ist

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gegen der Neinung der Revision denkgesetzlich en.

| die Verdunklungsmaßnahne "dor Wutvir Kinaahrien. —.

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Sn Bene Welirnebnung & des Brandes ausschließlich rende | . begünstigung. an {UA S. 152). Das vörkennt die Revision; ihre Angriffe gehen deshalb insoweit von einer falschen.

Voraussetzung aus.

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Die Verdunklungshandlungen dee Angeklagten las- | u sen sich nach Auffassung der Strafkammer teilweise s0- | | wohl als Eigen- wie als Fremdbegünstigung erklären; da | aber eine dieser Handlungen (die Behauptung, seine Mut- #er.abe ihn ı geweckt) nur ihn begünstigt | hat, ist der

= SE Yerannktung. dienenden Handlungen sich selbst und. nicht. 2 008 seine Mutter begünstigen | wollte ma Eu 168). Die Bei j

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u Hierin k kommt. zum Ausdruck, daß die , Verdunklung ! zu anne 00. sten des Angeklagten nicht etwa deshalb stattfand, weil

I... er und seine Mutter einem falschen Verdacht ger Polis

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|... begegnen, sondern weil beide von Anfang an einen etwa 1, ee ohmenden. zutreffenden Verdacht ausräumen worte...

ER | Nach der rechtlich unangreifbaren Auffassungdes

© Landgerichts® zielten die Verdunklungsmaßnahmen darauf Ba 0 ab, "speziell den Angeklagten einer Bestrafung zu we .... ©siehen!! /UA 3. 176). Daß sie nicht der Begünstigung eines | andern Familienangehörigen dienen sollten, dessen qäter-

— | schaft der Angeklagte und seine Mutter kannten oder wer |... muteten, ergibt sich nach der Überzeugung des Natrih-A der Art der Verdunklungshondlungen. Hierin Liegt a

. .. .... . . "u . . . - . " . ’ - - . - Du . . rer . Br . s .. Pa er Eee . ’ oo. . . . x . i , . . . - PR D .. et. . Far 1, Pan EEE ... . .. . . . . . ’ .. .. . . Pe ee " - ... u ae a Er a SE ' “ Er te Du “oo. ... . . . . . . -..—on .. ten " .. I tur ..- Pan . . . . . . . - 0... Pi - Tun j . or . . “ . " .” ...% —.——.r nn DB . wen ..r .. x .. .. . . rt, . ee! u, on , » . . . . ’ - . . . . . . . . -. nn . .* he PER a ar Br | D . . “o,, + .. . . . . . . .. . .. . .. nn „ , ee), or , Fr . r . . . ' . . . . 0. . , . , .. . “ot. Be ... -" u. .. . ei, BF Fun . ' . . . .. FR .. . . - .. . En . . . . . "in . . CAR BE ee EEE Dune . ’ | " . .. " . " " " er “ . u. .. ..". . .... ' - . . . . - . . - . R D . Pa PR „len v .*. Ni . . u . - „.. D nn! , .

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Nun.

O0 möglichen hziänelgen Vrurmachung ae Brandes ee

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‚also nicht von einem Mäter, der den Dachboden zu A.

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"Beschaffenheit für die natürliche Auffassung | ein einheitliches zusammenhängendes Gebäude darstel! ‚en. Das hat der |

Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichs Pebruar 1959. - 4 StR we - und vom 27. Juli 1965

mr dem Gesetzgeber zustehen. Sie wendet sich aus nalpolitischen Gründen gegen einzelne, 'Entscheidunge

igung

| a Erwägung zu Grunde legen, daß niemand auf dem Dach- BE boden etwas zu ‚tun hatte. EEE TE

Er Die ‚Behauptung. der Revision, das Orteil ntmal-

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ont - .

Die Revision der Staatsanwaltschaft. erstrebt

2 die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer a ee ‚Sie dringt mit der Bachrüge äurch. een

"Das Landgericht verneint die Anwendbarkeit des

a 306 Nr. 2 StGB, weil der sog. Ochsenstall, den der An

geklagte in Brand setzte, mit dem Wohnhaus nicht. ein ein-

heitliches, Gebäude gebildet habe. Entscheidend hierfür er ob es sich um ein Bauwerk ; handelt,. das nach seiner

gerichts bereits mehrfach entschieden ‚Urteile vom

nem Rechtsprechung abweichen. und - wegen der hohen“ Mindeststrafe - Erwägungen äurchgreifen. lassen will; die.

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et “un 8. 3, E2 191). |.

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aber - in Übereinstimmung mit der - die "natürliche Auffassung" maßgebend sein lassen

Rechtsprechung -

\UA S. 199). Jedenfalls ‚sind die ‚Gründe, die das

Landgericht für die Annahme zweier verschiedener en

bäude anführt, rechtlich nicht haltbar; vielmehr ee... ‚geben die Feststellungen, daß. das Wohngebäude und. .“

der Ochsenstall ein einheitliches Gebäude bilden. Se

Nach den Urteil war das Dachgebälk des: Ochsen 0

13. Februar 1959 - 4 StR x 499/58 - im Anschluß | en die

En N 243. Abs. 1 Nr. 2 StGB ergangene Entscheidung ne 88 OO RGSt. 8, 102, 103). Wohl aber darf dieser für aie außere

stalls mit dem des Wohnhauses verbunden; die Verbin 0000 . dungskonstruktion war mit Blech überdacht {UA 8. 9). Be 0 Aus dem Vorhandensein eines gemeinsamen Dachstuhls.

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ee kann allerdings entgegen der Meinung. der DE

=. Erscheinung wesentliche Umstand. nicht außer Betracht . ...bleiben, wie das Landgericht zu Unrecht mit Rücksicht auf die Baugeschichte annimmt {UA 8. 199, 200); TV WeRE

die Verbindung der Dachstühle. erst zu einem späteren Bu

Geitpmne hergestellt wurde, apielt i für die # Me:

| engen Yan a zueinander standen; in N den Wniichen. : 2.0. Pall des Bundesgerichtshofs (aa0} wer nicht dieser. u

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. stand maßgebend, sondern die Tatsache, daß beide Ge- 0.

Über die innere Einrichtung

Miraiilie Tinditeii hihi. Amberg fprmaign, =ükknkkhiehe:

0. bäude. nur zum kleinen Teil eine gemeinsame Wand hat BD BE N sl L

Ast festgestellt, De E

eine Tür und zwei weitere Maueröffnungen vom m Ochsen

stall in das Wohngebäude führten "UA 5. 9). Daraus

| ergibt sich vollends die Einheitlichkeit des Gebäudes . ivgl. den ähnlichen Fall des Reichsgerichts JW 1936, |

262 Nr. 26). Der unterschiedliche wirtschaftliche Ver-

wendungszweck. beider Teile ist - enigegen der Meinung des. Lanägeric chts _ nicht maßgeblich BGH aa0; RGSt, 8

102, 104; RG IW 1431, 3281 Nr. 17 und JW 1936, Ba en jernach stellen sich Ochsenstall und. a ET enade nach ihrer Beschaffenheit gerade für diema-20.000 tülrliche Auffassung objektiv als ein einheitliches eee ar. | Ei AL SETS ET FTERTRBENEE ss 5

acc dem -Dohwenataln niederbrennen wollte, ist uner-. 00 .heblich RG IW 1936, 262 Nr. 26). Die Entscheidung _

BOHSt 18,

es darum, ob der Täter einen wegentlichen Teil eines

Gebäudes in Brand setzte und sich des:

sen bewußt war.

Das steht im vorliegenden Fall außer Frage.

0 dahin ‚ändern, daß der Angeklagte wegen schwerer Brand stiftung. ver urteilt wird. In Übereinstimmung. mit dem Bee.

en 3 Da die Feststellungen weitere tatsächliche B-

aan überflüssig machen, kann der Senat unter Auf-00. kebung des Urteils in der Sache selbst entscheiden und. sn den, Schuldspruch unter Aufrechterhalvung der Feststel-

gen - entsprechend Anklage und Eröffnungsbeschluß -

trag. des Generalbundesanwalts hält er. ‚angesichts der

im Urteil angeführten Milderungsgründe „UA 5. ‚202 - 204)

363 | ‚8. 366) steht nicht entgegen. Dort ee

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