Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 06.12.1967 – 4 StR 576/67

4. Strafsenat

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9107 052 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 576/67 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Dieter G ED zu: "CHE,

dort geboren an ED 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Straßenraubs.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten in der Sitzung vom 6. Dezember 1967 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. August 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe§

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Zur Entscheidung der Rechtsfrage, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten infolge Alkoholgenusses erheblich vermindert war, war nicht der Sachverständige berufen. Das Landgericht hätte sich nicht, wie geschehen, ohne Darlegung der Ausführungen des Sachverständigen diesem einfach anschließen dürfen (BGHSt 7, 238). Das gilt hier deswegen um so mehr, weil die Strafkammer selbst hervorhobt, daß der Angeklagte nach ihrer Überzeugung zu cinem gewissen Grad infolge Alkoholgenusses

enthemmt war, und weil sich der Angeklagte, wie die Revision mit Recht geltend macht, unmittelbar nach der Tat recht merkwürdig verhalten hat. Außerdem kann die zur Aburteilung stehende, unter eigenartigen Umständen begangene Straftat nicht ohne weiteres als Anzeichen dafür angesehen werden, der Angeklagte sei "auf dem besten Wege, ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu werden".

Rotberg Börtzler Mayr

Spiegel Hürxthal