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BGH Urteil vom 05.12.1967 – 5 StR 608/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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De .

2102 07°

5_StR_608/67

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Roıf M EEE ,

ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEEEEEEE> 1926 in VE

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Rückfallbetruges

ter nm Dom

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5.Dezember 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmanı als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Bau: Em

als Verteidiger,

Justizobersekretär EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Lendgerichts in Duisburg vom 20.April 1967 wird verworfen. Jedoch werden nach dem Wort "Trinkerheilanstalt" die Worte "oder Entziehungs- 'enstalt" eingefügt.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. |

Ihm wird die nach dem 20.April 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

-— Von Rechts wegen -

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. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. '

1. Zu Unrecht rügt die Revision, daß die Strafkammer einen Antrag des Angeklagten, ihn "in einer Krankenanstalt auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersuchen zu lassen", abgelehnt habe. Die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vor der Strafkammer beweist, daß weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt haben.

Die Strafkammer hat auch dadurch, daß sie es unterlassen hat, von Amts wegen die von der Revision vermißte Untersuchung anzuordnen, nicht die dem Tatrichter gemäß 8 244 Abs.2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt.

Die Sitzungsniedersckrift beweist, daß sie in der Hauptverhandlung den Obermedizinalrat Dr.Seeband als Sachverständigen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört hat.

Er hat laut Urteilsgründen ein eingshendes Gutachten erstattet. Ob hierfür eine Untersuchung des Angeklagten in einer Krankenanstalt erforderlich war, hatte zunächst der Sachverständige zu entscheiden. Daß dieser eine solche Untersuchung des Angeklagten für notwendig erklärt hätte, behauptet die Revision selbst nicht. Bei dieser Sachlage brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, die von der Revision vermißte Untersuchung anzuordnen.

2. Die Sachrüge greift ebenfalls, nicht durch.

Was die Revision zur Rechtfertigung dieser Rüge im einzelnen ausführt, ist offensichtlich unbegründet.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen

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sachlichrechtlichen Mangel, welcher der Revision zum Erfolge verhelfen könnte.

Dies braucht nur in folgenden Punkten näher erörtert

zu werden!

Das Urteil stellt auf UA S.8 in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen fest, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei einem Blutalkohol.gehalt, der um 3 o/oo liegt, nicht ausgeschlossen ist, der Angsklaste vielmehr bei einem solchen Blutalikcholgehalt noch, wenn auch vermindert, Steuerungsmöglichkeiten hat, Dem widerspricht nicht, daß auf UA S.9 bei der Wiedergabe der strafzunessungserwägungen gesagt wird, der Angeklagte gehöre zu denjenigen Menschen, die von erheblicher charakterlicher Labilität und Unterwertigkeit seien und die anlagebedingt größere Steuerungsschwierigkeiten hätten als Durchschnittsbürger. Auch ein solcher Mensch kann bei einem Blutalkoholgehalt, der um 3 o/oo liegt, noch ein, wenn auch erhehlich verminderter, Hemmungsvermögen besitzen.

Die Angaben auf UA S.6 unter 7 und 8 über die Uhxrzeiten der beiden Blutentnahmen, die am 2.Februar 1967 bei dem Angeklagten durchgeführt wurden, beruhen - zumindest teilweise — auf einem offensichtlichen Versehen. Das folgt eindeutig aus den Feststellungen über die Reihenfolge dei Taten, die der Angeklagte am 2.Februar 1967 beging, der Blutentnahmen, die an diesem Tage bei ihm durchgeführt wurden, sowie über die Höhe der dabei festgestellten Blutalkoholgehalte. Nur auf diese Feststellungen, nicht auf die Uhrzeiten der Blutentnahmen kommt es an.

Daß das Urteil die Abbauerscheinungen, die eine langjährige Trunksucht erfahrungsgemäß nach sich zieht, nicht ausdrücklich erörtert, bedeutet keinen sachlichrechtlichen Mengel. Die Darlegungen des Urteils ergeben, daß die

-5.-

Strafkammer und der Sachverständige die langjährige Trunksucht des Angeklagten nicht nur gekannt, sordern auch deren Folgen geprüft haben. Das Urteil stellt auf TA S.10 in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen als Folge

der langjährigen Trunksucht des Angeklagten fest, daß die extreme suchtmäßige Bindung des Ängeklagten diesen dazu treibe, sich bei jeder Gelegenheit maßlos zu betrinken.

Dafür, daß die Strafkammer und der Sachverständige bei der Prüfung der Folgen irgendwelche rechtserheblichen Abbauerscheinungen nicht beachte* hätten, besteht kein Anhalt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer

Schmitt Herrmann