Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 29.11.1967 – 2 StR 649/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2081 012
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 649/67 URTEIL
en a an nn
in der Strafsache
gegen
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aus DW: ort geboren am EEE 1934, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus - als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof en in der Verhandlung,
Staatsanwalt EEE Hei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter m
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom
7. Juni 1967 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
- 3 -
Gründe§
ee Ze
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall in acht Fällen und wegen eines versuchten Rückfalldiebstahils zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die von dem Gerieralbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, dagegen hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg.
Die Strafkammer hat, wie sie selbst in den Urteilsgründen ausführt, übersehen, daß die Mindeststrafe für vollendete schwere Diebstähle im Rückfall zwei Jahre Zuchthaus und für den versuchten Einbruchsdiebstahl im Rückfail unter den Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB ein Jahr Zuchthaus beträgt {vgl. BGH NJW 1956,1078). Dieser Fehler hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge. Damit entfällt auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Baldus Kirchhof Müller Baumgarten Neifer