Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 29.11.1967 – 2 StR 614/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
RUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES 2081 011
2_StR_614/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Bundesbahnarbeiter Josef Johann AUWEEB aus
{nen
EEE. zehoren cr ME 1954 i: HEHE:
wegen Unzucht mit Abhängigen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Neifer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt dEEERED>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom
4. August 1967 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu> rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen dreier Verbrechen der Unzucht mit einer Abhängigen, davon in einen Falle in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu einer
Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Tauer von fünf Jahren aberkannt. Die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Die Strafkammer spricht der bisherigen Unbestraftheit allgemein jegliche Bedeutung für die Strafzumessung ab, "da diese selbstverständlich von jedem Bürger erwartet wird und daher auch nicht im Falle der ersten Straffälligkeit besonders honoriert werden kann". Diese Ansicht ist rechtlich nicht haltbar; es genügt, auf die Entscheidungen RG HRR 1936, 412; 1937, 1062; BGHSt 8, 186, 188 hinzuweisen.
Der Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden. In der neuen Hauptverhandlung wird der Verteidiger Gelegenheit haben, auch andere nach seiner Ansicht für eine mildere Beurteilung sprechende Umstände vorzutragen. Hierzu könnte das Geständnis gehören, weil dadurch das Kind nicht mehr über die Vorgänge vernommen zu werden brauchte.
Baldus Kirchhof Müller
Baumgarten Neifer