Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 29.11.1967 – 2 StR 584/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR_584/67
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Angela H Ep zeborene na,
gesch. KW. aus DEE; zetoren an - SEES 1910 in ou,
wegen schwerer Kuppelei.
2 027
-2_
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Neifer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof (En in der Verhandlung,
Staatsanwalt ED Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Köln vom 26. Juni 1967 mit
den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagte bewohnt mit ihrem Ehemann und dem am GEB 19458 geborenen Dieter WE, einem ihrer
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Söhne aus erster Ehe, eine aus zwei Zimmern und Küche bestehende Wohnung. In dem Zimmer Dieter Kg kan es zwischen ihm und der damals 15jährigen Albertine Si in der Zeit von Ostern bis Oktober 1966 häufig zum Geschlechtsverkehr. Nachdem das Mädchen im August 1966 schwanger geworden war, verlobten sich beide im September 1966.
Die Strafkammer legt der Angeklagten zur Last, gegen die geschlechtlichen Beziehungen ihres Sohnes zu Albertine SW nicht eingeschritten zu sein. Sie hat sie deshalb wegen schwerer Kuppelei zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg:
Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte Kenntnis davon, daß ihr Sohn in seinem Zimmer mit Albertine SCHE Unzucht trieb. Sie ist nicht eingeachritten, obwohl sie hierzu Dieter KB gegenüber als Mutter verpflichtet war. Dennoch kann sie nicht wegen schwerer Kuppelei (durch Unterlassen) bestraft werden, solange nicht bedenkenfrei feststeht, daß ihr ein Einschreiten auch möglich und vor allem zumutbar war. An dieser Voraussetzung fehlt es hier.
Die Strafkammer meint dazu nur allgemein, daß die Angeklagte ihren Sohn hätte strafen und sich ihm gegenüber "erforderlichenfalls durch Zwangsmaßnahmen oder behördliche Hilfe" hätte durchsetzen müssen. Es genügt aber nicht, daß Zwangsmaßnahmen objektiv möglich waren; vielmehr kommt es entscheidend auch darauf an, ob sich die Angeklagte solcher Möglichkeiten bewußt war und ob sie sich in ihrer besonderen Lage, vor allem angesichts des Alters Dieter Ks und seiner Neigung zu Alkohol und Schlägereien, von Strafen oder behördlichem
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Eingreifen Erfolg versprechen konnte, ohne zugleich schwerwiegende Nachteile für sich selbst, ihr Verhältnis zu ihrem Sohn und letztlich auch das Verhältnis ihres Ehemannes zu ihrem Sohn befürchten zu müssen (vgl. BGHSt 6, 46, 57, 58). Nur wenn dies der Fall war, war ihr das von der Strafkammer geforderte Vorgehen zumutbar. Hierzu bedarf es eingehender Feststellungen, die das angefochtene Urteil vermissen 1äßt.
Baldus Kirchhof Müller
Baumgarten Neifer