Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 28.11.1967 – 5 StR 571/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
91020070 Y
4 7 Ad
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Vertreter Anthorie FT EEE :ı: ei. geboren an ED 955 :: ram.
wegen Zuhälterei u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28.November 1967, an der teilgenommen haben:
Benatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (er als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär EB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten. Fp wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig
vom 25.Juli 1967, soweit es ihn betrifft, samt. den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei verurteilt worden ist,
2. im Gesamtstrafausspruch. Im übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu befinden | hat. - Von Rechts wegen -
Gründe§
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung ist im Schuldspruch und im Strafausspruch ohne sachlichrechtliche Fehler.
Die hiergegen gerichtete Revision ist offensichtlich unbegründet.
2. Die Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei hat keinen Bestand.
Die Strafkammer sagt selbst, daß das Verhalten des Angeklagten bei Berücksichtigung des gesamten Tatbildes erheblich vom Durchschnitt der gewöhnlichen Zuhälterei abweicht. Sie stützt diese Auffassung auf folgende Feststellungen: Zwischen dem Angeklagten und der Prostituierten Wrestanä seit Jahren ein echtes Liebesverhältnis. Aus ihm ging ein Kind hervor, das die SW zu den Eltern des Angeklagten in Pflege gab. Überdies hat die Strafkammer den Eindruck gewonnen, daß der Angeklagte ihr hörig ist (UA S.3,22,23). Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer nicht allein aus den Zuwendungen, die der Angeklagte von der SW erhalten hat, auf den ausbeuterischen Charakter der Beziehungen schließen, Das Landgericht hätte vielmehr darlegen müssen, ob die Zuneigung des Angeklagten zu der Mutter seines unehelichen Kindes oder das Interesse an der Vorteilserlangung die Beziehungen zu der Sb vestimnten (vergl. hierzu BGHSt 15,37 und die dort zitierten Entscheidungen). In diesem Zusammenhang kann sowohl die Dauer der Zuwendungen im Verhältnis zur Dauer der persönlichen Verbindung wie
die Höhe der Zuwendungen im Verhältnis zu den gemeinschaftlichen Lebenshaltungskosten und dem vom Angeklagten zugesteuerten Beitrag von Bedeutung sein. Auch hiermit setzt sich die Strafkammer nicht auseinander.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-
bundesanwalts.
Sarstedt Siemer Schmitt
Börker Herrmann