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BGH Urteil vom 24.11.1967 – 2 StR 602/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2081 010 IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_602/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Verputzer Heinrich 5 EEE ,„ ohne festen \ohn-

sitz, geboren er :334 in SEE. zur Zeit in dio-

ser Sache in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a-

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Staatsanwalt EEE: der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschait,

Justizangestellter nn

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. April 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 15. April

1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverktrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen und wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfoig.

Der Beschwerdeführer behauptet, er habe infolge ständiger Kopfschmerzen aufgrund eines Unfalls dem Ablauf der Verhandlung nicht folgen können; er will damit seine Verhandlungsunfähigkeit geltend machen. Indes ist dieses Frozeßhindernis nicht bewiesen, wie schon dic Äußerung des Sachverständigen Otermedizinalrats Dr. Puchstein ergibt.

Die Rüge, die Strafkammer habe die Lebensumstände des Angeklagten nur ungenügend aufgeklärt, ist offensichtlich unbegründet.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat in kcinem der Fälle einen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zu erörtern ist nur der Fall II 2 (Grünflächenanmt). Der Angeklagte war in das Gebäude diescs Amtes eingebrochen, angeblich um darin nach Gartenzvergen und Krkteen zu suchen, die seinen Kkltern entwendet worden scin sollen. Zu diesem Zweck öffnete er im Innern des Gcobäudes mehrere Spinde. "Erst zu diesen Zeitpunkt" - so heißt es wörtlich im Urteil weiter - "entschloß er sich, auch andere Iinge wegzunehmen, falls er welche fände. So geschah es. Aus einem Spind nahm er 2 DM." Dieser Spind var verschlossen.

in dieser Srchverhaltsschilderung wird ersichtlich eine zeitliche Aufeinanderfolge beschrieben. Ihr ist die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, daß der Angcklagte den Diebstahlsvorsatz bereits gefaßt hatte, als er an den verschlossenen Spind kam und ihn erbrach. Danach wird die Annahme eines schweren Diebstahls nach § 243 Abs. I Nr. 2 StGB auch in diesem Falle von den Feststel-

lungen getragen.

Der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Dice Anwendung des § 20 a Abs.1 StGB und die Strafhöhe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Baldus willms Henning

Müller Baumgarten