Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 14.11.1967 – 5 StR 558/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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SAL 2136 07

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Jozef WW aus To geboren am 913 in ru (Polen),

wegen Unzucht mit Kindern

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.November 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter .Siemer

Bundesrichter Schmitt.

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17.Mai 1967 mit. den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des

Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch

über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden ' hat.

= Von Rechts wegen -

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Gründe§

Mit Erfolg rügt die Revision, daß der Tatrichter davon abgesehen hat, die jetzt 11jährige Belastungszeugin Christa SmWauf ihre Glaubwürdigkeit durch einen hierin erfahrenen Sachverständigen untersuchen zu lassen:

Nach den Feststellungen befindet sich die Mutter der kindlichen Belastungszeugin "für unabsehbare Zeit" (UA S.10) "wegen eines Nervenleidens in der Heil- und Pflegeanstalt Rickling" (UA S.3). "Daß Christa an einer Geisteskrankheit wie ihre Mutter leiden könnte", hält die Strafkammer nur deshalb für unmöglich, weil "sich keinerlei Anhaltspunkte fanden" (UA S.12). Ohne vorherige ärztliche Untersuchung, allein auf Grund des Eindrucks in der Hauptverhandlung und der Auskünfte des Erziehungsheims, läßt sich dies aber nicht sicher beurteilen.

Hinzu kommt, daß Christa - wie die angefochtene Entscheidung feststellt - "sexuellen Spielereien nicht abgeneigt" und "dabei ertappt" worden ist, 'bls sie mit zwei 7jährigen Mädchen Doktor spielte und offenbar die Geschlechtsteile der Mädchen anfaßte" (UA S.12). Auch dies hätte die Strafkammer dazu drängen müssen, ..sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen. Denn der Angeklagte wird-von Christa nur mit Vorgängen belastet, die diese aus ihren "sexuellen Spielereien" mit kleineren Kindern bereits kannte.

Schließlich hatte Christa auch einen (für Mädchen dieses Alters ausreichenden) Beweggrund, den Beschwerdeführer mit Unrecht Vorwürfe zu machen. Denn nicht nur nach den Behauptungen des Angeklagten, sondern auch nach den Bekundungen des Kindes hatte dieses sich seines Vaters geschämt und wäre deshalb gern vor weiteren Besuchen des Beschwerdeführers im Erziehungsheim verschont geblieben (UA S.11).

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Diese Umstände insgesamt machten es hier besonders schwierig, die Glaubwürdigkeit des Kindes zu beurteilen. Insoweit hätten daher die Aufklärungsmöglichkeiten, zu denen die Herbeiziehung eines erfahrenen Psychiaters gehörte, ausgeschöpft werden müssen. Das ist nicht geschehen.

Wegen dieses Verstoßes gegen § 244 Abs.2 StPO war die angefochtene Entscheidung entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange aufzuheben.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting