Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 27.10.1967 – 4 StR 427/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
9124 08° BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 SB 421/87 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Transportunternehmer Helmut NT EEE zus VG zetoren arı EEE 1925 ir Tu
wegen fahrlässiger Tötung u.
I nn l
Der A, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzier Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegei als beisitzende Richter, Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Oherstaatsanwalt MED dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter MW in der Verhandlung, Justizhauptsekretär hei üer Verkündung. als Urkundsbeante der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 30. Mai 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wirä zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Yerfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
1, Die Verfahrensrüsen:
Auf die Rüge, die Strafkammer habe den Beweisamtrag auf Einnahme eines Augenscheins zu Unrecht abgelehnt, braucht nicht eingegangen zu werden; denn es greift die Rüge durch, die Strafkammer habe ihre Pflicht zur Aufklärung von Amts wegen nach § 244 Abs. 2 StPO dadurch verletzt, daß sie zur Frage des Blutalkoholgehalts des Angeklagten zur Unfallzeit keinen medizinischen Sachverständigen gehört, sondern sich mit dem Gutachten des Chemiedirektoss Dr. Joppien begnügt habe, Die Feststellung des Blutalkoholgehalts bot insbesondere wegen des von dem Angeklagten behaupteten und von Zeugen bestätigten Nachtrunks gewisse Schwierigkeiten. Dazu kam ein Widerspruch zwischen den Feststellungen der Strafkammer und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Joppien: Nach diesem Gutachten soll der Höhepunkt der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten spätestens gegen 17.45 Uhr erreicht worden sein und etwa 2%6 betragen haben (UA 5); nach den Feststellungen des Urteils (UA 2) hat der Angeklagte "u.a.
... zwischen 16.00 Uhr und 18.20 Uhr ... 5 Glas Pils und
1 Doornkaat" getrunken. Dieser Alkohol kann aber erst eine gewisse Zeit nach 18.20 Uhr voll resorbiert worden sein.
Die durch die besonderen Umstände des Falles bedingten Schwierigkeiten der Feststellung des Blutalkoholgehalts des Angeklagten hätten die Strafkammer dazu drängen müssen, einen in Fragen des Blutalkoholgehalts erfahrenen medizinischen Sachverständigen zu hören, da, wie bei der Erörterung der Sachrüge darzulegen sein wird, auch die Hilfserwägung der Kammer, der Angeklagte sei auch bei Zugrundelegung seiner und der Zeugen Angaben über den Nachtrunk jedenfalls bedingt fahruntüchtig gewesen (UA 6), keine ausreichende Grundlage der Ver-
urteilung bildet.
Dieser Mangel des Urteils betrifft zwar nur. die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung. Die Strafkammer hat den Angeklagten jedoch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Darum muß das Urteil im ' ganzen aufgehoben werden.
'2. Die_Sachrüge:
a) Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist nicht zu beanstanden. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
b) Der unter :1) aufgezeigte Mangel des Urteils betrifft die nicht ausreichende Feststellung des Blutalkohol-
gehalts des Angeklagten zur Tatzeit. Er ist darum gleichzeitig ein sachlichrechtlicher Fehler.
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Auch die Hilfserwägung der Strafkammer (UA 6), der Angeklagte habe bei Zugrundelegung seiner Angaben und der Angaben der Zeugen über den Nachtrunk jedenfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,18 %o gehabt, sei also bedingt fahruntüchtig gewesen, ist nicht geeignet, die Verurteilung zu tragen, selbst wenn man das Sutachten des Sachverständigen Dr. Joppien für genügend zur Feststellung dieses Blutalkoholgenalts hält. Die Ausführungen der Strafkammer darüber, daß der Unfall auf der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten beruht, lassen nicht mit der erforäerlichen Bestimntheit erkennen, daß sie sich auch auf die nur bedingte Fahruntüchtigkeit bezienen sollen. Das gilt um so mehr, als die Strafkammer in den Strafzumessungserwägungen (UA 8) wieder von einem um 0,3 $o über der Gr@nze der unbeäingien Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholgehalt des Angeklagten ausgeht.
Die Strafkammer führt selbst aus, daß die Verkehrslage gewisse Schwierigkeiten bot (UA 6 unten). Verletzungen des Vorfahrtrechts sind auch bei nüchternen Fahrern nicht selten. Fehlentscheidungen in einer gefährlichen Verkehrslage kommen auch bei Fahrern vor, die nicht unter Alkoholeinfluß stehen. Unter diesen Umständen hätte es näherer Erörterung bedurft, wenn
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die Strafkammer auch für den Fall der nur bedingten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten annehmen wollte, daß der Unfall auf den Alkoholeinfluß zurückzuführen ist.
Das Urteil ist also auch auf die Sachrüge hin aufzuheben.
Rotberg Börtzler Mayr Sanders Spiegel