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BGH Urteil vom 18.10.1967 – 2 StR 499/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 BUNDESGERICHTSHOF 72 077

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Günter B ) aus FEED. geboren om ED '939 in ze.

wegen Diebstahls und Betrugs im Rückfall.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt NEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt (EED:..: EEE

als Verteidiger,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Februar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hatte den Angeklagten am 11. Oktober 1965 wegen Diebstahls im Rückfall, Betrugs im Rückfall und Beamtennötigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten wurde dieses Urteil durch Beschluß des Senats vom 3.Juni 1966

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im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe nicht wegen Beamtennötigung, sondern wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt wurde; zugleich wurden der Strafausspruch im Fall II 3 und der Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

In der neuen Hauptverhandlung hat die Strafkammer nach vorläufiger Einstellung des Verfahrens im falle des Widerstands den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall, einfachen Diebstahls im Rückfall und Betrugs im Rückfall in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt. Seine erneut eingelegte Revision hat nit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, in der Untersuchungshaftanstalt Hammelsgasse eine Besichtigung der Zelle 342 vorzunehmen, hilfsweise Professor Dr. Degkwitz als Sachverständigen darüber zu hören, welche medizinischen Auswirkungen die elfmonatige Unterbringung in der Zelle für ihn hatte. Die Strafkammer hat beide Anträge "als beweisunerheblich abgelehnt". Der Angeklagte hält die Ablehnung für nicht gerechtfertigt. Ihm ist im Ergebnis beizutreten.

Die Strafkammer ist, wie die Urteilsgründe (UA S. 4) zeigen, bei der Ablehnung davon ausgegangen, daß die Beweisamträge nur "im Hinblick auf die Anrechnung der Untersuchungs-

haft gestellt" worden seien. Dies war indessen nicht der Fall. ı

Dem Angeklagten ging es nicht um die Anrechnung der Untersuchungshaft. Er wollte vielmehr erreichen, deß Dauer und Art der erlittenen Untersuchungshaft bei _ der Bemessunz_ der

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Grunde sollte bewiesen werden, daß dic Untersuchungshaft

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unter menschenunwürdigen Bedingungen vollzogen worden sei. Dieser mit den Anträgen verfolgte Zweck geht unmißverständlich aus ihrer schriftlichen Begründung (Anlage II zum Sitzungsprotokoll vom 15. Februar 1967) hervor: Dort bittet der Angeklagte zu prüfen, in welchem Maße der Strafzweck durch

die Untersuchungshaft bereits erfüllt sei, und bei der Zusichtigen, daß er, der Angeklagte, durch Form und Dauer

der Untersuchungshaft erheblich beschwert sei.

Die Strafkammer hat sonach die Bedeutung der vom Angeklagten gestellten Beweisamträge verkannt und sie demzufolge mit nicht zutreffender Begründung abgelehnt. Es ist zwar angesichts ihrer Strafzumessungserwägungen und vor allem der zahlreichen und zum Teil hohen Einzeistrafen nicht wahrscheinlich, daß die Strafkammer, hätte sie die Beweisamträge zutreffend beurteilt, dem Vollzug der Untersuchungshaft entscheidendes Gewicht beigemessen und deshalb letztlich eine niedrigere Gesamtstrafe ausgesprochen hätte; ver-

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pflichtet hierzu wäre sie jedenfalls nicht gewesen. Der Senat kann andererseits aber auch nicht ausschließen, daß der Strafausspruch auf der fehlerhaften Ablehnung der Anträge beruht. Aus diesem Grunde mußte das Urteil aufgehoben

werden.

Baldus Kirchhof | Henning

Müller Baumgarten