Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 17.10.1967 – 1 StR 413/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2049 047

RUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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Zr URTEIL

sehen

in der Strafsache

gegen

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den Arbeiter Hermann — , ohne . festen Wohn-

sitz, geboren am > 1935 in "RD. :

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzten versuchten schweren Diebstahls i.R. u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner u als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Inesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Pfeiffer . als beisitzende Richter, BEE

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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanvalt am aus GER

als Verteidiger,

Justisangestellter gu u u, | DE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. Februar 1967 wird.verworfen.

Jedoch wird der Urteilssatz dehin klargestellt, daß der Angeklagte anstatt wegen fortgesetzten versuchten schweren Diebstahls im Rückfall wegen fortgesetzten - zum Teil vollendeten ein-

Tachen und zum Teil versuchten schweren - Dieb- u 'stahls im Rückfall verurteilt ist.

Er tTägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser

Sache seit dem 9. Februar 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. |

Von Rechts wegen

aründe:s:

Das Landgericht Konstanz hat den Angeklagten vegen fortgesetzten versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen ver- | suchten schweren Diebstahls als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer - von drei Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung

angeoränet. 2

Mit der Revision rügt der Angeklagte erfolglos die Verletzung sachlichen Rechts.

Rechtlich ist nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter zwischen den Autodiebstählen und dem versuchten Einbruchsdiebstahl Tatmehrheit angenommen hat. Denn aus den Feststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte nach dem gelungenen Autodiebstahl den neuen Entschluß sefaßt hat, in

das Sanatorium einzubrechen.

Gegen die Annahme der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bestehen keine rechtlichen Bedenken. Er hat zuar im Alter von sieben Jahren einen Unfall mit Hirn-

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substanzschäden erlitten; er ist aber beschwerdefrei (UA S. 2 f). Die Strafkammer hat die in den Jahren 1954 bis. 1958 erstatteten ärztlichen Gutachten sowie den in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck berücksichtigt. Die psychiatrischen Stellungnahmen sind schon vor einigen Jahren erstattet worden; aber es sind inzwischen keine Tatsachen zutage getreten, die an der Verantwortlichkeit des Angeklagten für seine Taten Zweifel erregen konnten.

Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte zur Tatzeit angetrunken war (UA S. 20). Sie erwähnt. zwar ausdrücklich nur die Steuerungsfähigkeit. Aber sie folgert rechtsiehlerfrei die Zurechnungsfähigkeit aus der Tatausführung sowie aus den Aussagen des Polizeibeamten über das Verhalten des Angeklagten bei seiner Festnahme. Bei dieser Früfung hat der Tatrichter nach dem Ur- „etozusannenhang & auch nicht das Zusammenwirken von Alko-

sem Unstand. keine Bedeutung beigsmessen, de nach den getroffenen Feststellungen die Folgen des vor 25 Jahren . erlittenen Unfalls überwunden waren. on |

Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils kei-

. nen Rechtäfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

- Tr.

5

Daß die Strafe nicht dem - hier strengeren - § 20 a Abs. 1

StGB entnommen worden ist, beschwert den Angeklagten nicht, Der Senat hat jedoch den Urteilssatz entsprechend BGH NJW

1957, 1288 Nr. 18 gefaßt.

Hübner Fishrr _..... Toesdau

Mi Pfeiffer |