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BGH Urteil vom 04.10.1967 – 2 StR 495/67

2. Strafsenat

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2072 609 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 495/67 TI URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Tankstelleninhaber Hinz DEE aus FEED - GE, zeboren zıı GERD : 951 :c: OOMEEEEEEES

wegen Betruges u.a:

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1967, an der teilgenommen ha-

ben:

|

| Bundesrichter Dr. Willms

| als Vorsitzender, | Bundesrichter Kirchhof

| Bundesrichter Meyer

| Bundesrichter Henning

Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Win der Verhandlung;

Staatsanwalt ED ei üer Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EB

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 29. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit er in den Fällen 1 - 5 und 7 - 10 verurteilt worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch wegen Betruges.

In diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

—l

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

nm mn an

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in zehn Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis und wegen Untreue zu zwei Geldstrafen verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg»

Die Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil des Zeugen

vouBin Falle °1.

Dagegen reichen sie nur im Falle 6, nicht jedoch in den Fällen 1 - 5 und 7 - 10 zur Verurteilung wegen Betruges aus.

1. Zum Tatbestand des Betruges gehört, daß der Täter einen anderen durch Täuschung zu einer Vermögensverfügung veranlaßt, die einen Vermögensschaden zur Folge hat.

Den Feststellungen zum Fall 7 der Urteilsgründe ist ein solcher Sachverhalt nicht zu entnehmen. Denn hier hatte der Vertragspartner des Angeklagten schon geleistet, als der Angeklagte ihm den in fremdem Figentum stehenden Kraftwagen übergab und ihn nach der Annahme der Strafkammer über die Eigentumsverhältnisse täuschte. Daß es im Anschluß an diese Täuschungshandlung und durch diese veranlaßt noch zu einer weiteren Vermögensverfügung des Vertragspartners gekommen sei, ergeben die Urteilsgründe nicht.

2. In den Fällen 1 bis 5 und 8 bis 10 ist die Strafkammer von einer Täuschung über die Figentumsverhältnisse

eigentums der Kreditinstitute ausgegangen. Dabei hat sie nicht beachtet, daß es Personen, die einen Kraftwagen bei

nl.

einem Händler kaufen, im allgemeinen nur darauf ankommt, daß der Verkäufer bei der Übergabe das Eigentum an den verkauften Wagen wirksam übertragen kann, nicht aber darauf, ob er dies im Einzelfall deshalb vermag, weil

er selbst Eigentümer ist oder weil der Eigentümer ihn

zur Veräußerung im eignen Namen ermächtigt hat. Die Strafkammer hätte deshalb hierzu Feststellungen treffen müssen. Bedeutsam wäre insbesondere, was der Angeklagte in dieser Hinsicht mit seinen Kreditgebern, denen die verschiedenen Kraftfahrzeuge zur Sicherung übereignet waren, vereinbart hatte. Da die Urteilsgründe insoweit schweigen, kann die Verurteilung wegen Betruges in den angeführten Fällen nicht bestehen bleiben.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob der Angeklagte bei Vertragsschluß oder bei Annahme der Gegenleistungen über seine Bereitschaft oder seine Möglichkeit, dem Käufer das Eigentum rechtswirksam zu übertragen, getäuscht hat. Es wird dabei zwischen den Begehungsformen der Vorspiegelung falscher und der Unterdrückung wahrer Tatsachen zu unterscheiden und zu beachten haben, daß bloßes Verschweigen einer bestimmten Tatsache nur dann für den Tatbestand erheblich ist, wenn eine besondere Rechtspflicht zur Offenbarung besteht, daß aber andererseits Schweigen nach dem gegebenen Zusammenhang unter Umständen als Vorspiegelung durch schlüssige Handlung gedeutet werden kann. Übrigens käme such Betrug oder Untreue zum Nachteil der Kreditinstitute in Betracht.

3. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils braucht sich nicht auf den Strafausspruch im Falle der Untreue zu erstrecken, weil die Verurteilung wegen Betruges sich

Insoweit nicht ausgewirkt hat. Dagegen kann die Einzeistrafe im Falle 6 durch die übrigen Verurteilungen wegen Betruges beeinflußt worden sein; sie war deshalb gleichfalls aufzuheben.

willms Kirchhof Meyer

Henning Baumgarten