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BGH Urteil vom 04.10.1967 – 2 StR 484/67

2. Strafsenat

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207 > BRUNDESGERICHTSHOF 97

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR_484/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Lagerarbeiter Horst 6 d aus Sg

WE, zeboren am GE 1944 in SER, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bunädesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

JustizangestellterD

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 31. März 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere $Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht, begangen an der zur Tatzcit 16 Jahre alten Ursula Kg zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg.

Die Behauptung, das Urteil sei nicht öffentlich verkündet worden, wird durch das Sitzungsprotokoll widerlegt. Daß die Jugendkammer es unter Berufung. auf die eigene Sachkunde abgelehnt hat, ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit der im Zeitpunkt ihrer Vernehmung bereits 17 Jahre alten Ursula Kg einzunolen, ist nicht zu beanstanden. Das gilt umso mehr, als die Angaben dieser Zeugin in wesentlichen Punkten von zwei anderen Zeugen bestätigt worden sind. Unbegründet ist auch die Rüge, die Jugendkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie über die Auswirkungen des vom Angeklagten genossenen Alkohols auf scine Zurechnungs-

- fähigkeit kein Obergutachten eingeholt habe. Selbst

wenn.die. Sachverständige Dr. Albrecht anderer Meinung gewesen sein sollte als der Sachverständige Dr. Zuthe

- aus dem Urteil ergibt sich das nicht -, durfte sich die Jugendkammer aus den von ihr dargelegten Gründen dessen Auffassung anschließen, ohne noch einen weiteren Sachverständigen zu hören.

Dagegen wendet sich die Revision mit. Recht gegen die Ablichnung des vom Verteidiger gestellten Hilfsamtrages, einen Bekannten der Ursula Koch namens Meier als Zeugen zum Beweise dafür zu vernehmen, daß sie nicht mehr unbescholten gewesen sei. Die Jugendkammer hat zu diesem Antrag im Urteil bei der Strafzumessung wie folgt Stellung genommen:

Soweit sich der Angeklagte darauf beruft, er habe zwischenzeitlich, nach der Tat, erfahren, daß die Zeugin KB "zu haben sei", hat dies das Gericht nicht berücksichtigt. Nach der eigenen Einlassung dcs Angeklagten soll ihm dies erst nach der Tat bekannt geworden sein. Die Zeugin KB hat zudem glaubhaft bekundet, daß sie vor der Tat mit keinem Mann intime Bezichungen gehabt habe. Dies deckt sich auch mit dem Untersuchungsbefund, den der sachverständige Zeuge Dr. Krane bekundet hat, nämlich daß die Zeugin, als sic von ihm am Tage nach der Tat untersucht worden ist, frisch defloriert gewesen sci. Schlicßlich hat der Angeklagte auch selbst eingeräumt, daß er sic defloriert habe. Unter diesen Umständen hat dic Kammer den hilfsweise gestellten Bewceisamtrag, über die Bescholtenheit der Zeugin KB den Zeugen NW zu vernehmen, abgelehnt.

Aus den beiden ersten Sätzen ergibt sich als Auffassung der Jugendkammer, daß die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung deshalb ohne Bedeutung sei, weil sie dem Angeklagten nicht bekannt gewesen sei. Dieser Grund trägt die Ablehnung nicht. Die Jugend-Kammer berücksichtigt nämlich straferschwerend, daß Ursula KB durch die Tat unabsehbare seeliche Schäden erlitten habe. Ob dies wirklich in einem solchen Maße der Fall ist, hängt aber gerade davon ab, ob das Mädchen sittlich noch unverdorben war oder nicht. Die Kenntnis des Angeklagten ist insoweit ohne Belang.

Nach der weiteren Begründung hat die Jugendkammer dem Hilfubewceisamtrag ferner auch deshalb nicht stattgegeben, weil sie auf Grund der Aussage Ursula K@8s, des ärztlichen Untersuchungsbefundes und der Einlassung des Angeklagten davon überzeugt war, daß dieser das Mädchen. defloricrt habe. Sie hat also das Gegenteil der behaupteten Tatsache als bewiesen angesehen. Darin liegt

eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Daß der Angeklagte selbst zugegeben hat, das Mädchen dcfloriert zu haben, Ändert hieran nichts; denn der Verteidiger hat ein selbständiges, vom Willen und der Einlassung des Angeklagten unabhängiges Recht zur Stellung von Beweisamträgen (RESt 17, 315; RG JW 1933, ‚1664 Nr. 27; BGH NJW 1953, 1314). Abgesehen davon erschöpft diese Begründung den Beweisamtrag nicht. Bescholtenheit sctzt nicht die Hingabe zu einem zur Defloration führenden Geschlechtsverkehr voraus; sie kann sogar schon durch sonstiges unzüchtiges Treiben begründet werden (R6St 37, 94; BGH NJW 1951, 530).

Die rechtsfehlerhafte Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages berührt den Schuldspruch nicht. Allerdings kann unter Umständen die Glaubwürdigkeit überhaupt in Frage gestellt sein, wenn ein Zeuge auch nur in einem Punkte die Unwahrheit sagt. Hier scheidet indessen nach den Urteilsgründen - insbesondere im Hinblick auf dic Aussagen der Zeugen We und Jg die das Tatgeschehen miterlebt haben - die Möglichkeit aus, daß die Jugendkammer den Angeklagten nicht wegen Notzucht verurteilt hätte, wenn sie von der Unrichtigkeit der Bekundung Ursula Kggps über Beziehungen zu anderen Nännern ausgegangen wäre. Dagegen führt die Rüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Hätte nämlich . die beantragte Beweiserhebung ergeben, daß das Mädchen nicht mehr unbescholten war, so hätte die Jugenikammer möglicherweise auf eine niedrigere Strafe erkannt. Das ist umso weniger auszuschließen, als die Strafe im Vergleich zu Strafen in ähnlichen Fällen nach den Erfahrungen des Senats ungewöhnlich hoch ist.

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Die Sachrüge ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet. Im übrigen bedarf sie, da die Revision mit einer Verfahrensbeschwerde

Erfolg hat, keiner Erörterung. Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob mit der

Strafe von 3 Wochen Gefängnis aus dem Urteil vom 11. Dktober 1966 eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

Willnms Kirchhof Meyer Henning Baumgarten