Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 27.09.1967 – 2 StR 501/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2072 005 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_501/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Abteilungsleiter Hang Friedrich R EEEEEEEEEEENED aus TED, dort geboren an ED 1931,
wegen Unzucht zwischen Männern.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms
als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Tr. Müller Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt REED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter iD
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 20. Pebruar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verwörfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht zwischen Männern in neun Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und eine Sperre von fünf Jahren für die Ertcilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt. Seine Revision bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.
Schuldspruch und Strafausspruch zeigen keinen Rechtsfehler. Insbesondere hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei angenommen, daß zwischen dem ersten Vorfall und den weiteren Einzelakten im Komplex "ge: sowie zwischen den mit Sta und SEE besangenen Taten Tatmehrheit besteht, da insoweit ein Gesamtvorsatz nicht festgestellt worden ist. Ob hinsichtlich der späteren Einzelakte in den Fällen Mi eine fortgesetzte Tat vorliegt, mag dehinstehen. Der Angeklagte ist durch deren Annahme nicht beschwert.
Dagegen kann die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in mehreren Fällen ein Kraftfahrzeug benutzt, um an den Tatort zu fahren, und dann im Kraftwagen die Tat begangen. Die Revision meint, das reiche zur Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus. Diese dürfe nur ausgesprochen werden, wenn die Unzuchtshandlung durch die Benutzung eines Kraftfshrzeugs begründet oder gefördert worden sei. Diese Ansicht ist unrichtig. Es genügt für die Maßregel, daß die Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen worden sind und der Angeklagte sich dadurch als üungeeignet zum Führen eines solchen erwiesen hat (BGHS# 5, “68;
5, 173; 17, 218 und wegen der künftigen Gefährlichkeit vgl. BGH IM StGB § 42 m Nr. 10 = NdW 1954, 1536).
Zutreffend wendet der Beschwerdeführer sich jedoch gegen die Bemessung der Sperrfrist. Diese ist auf die zeitigce Höchstdauer von fünf Jahren festgesetzt. In der Urteilsbegründung wird dazu nur gesagt, daß die Tauer im Hinblick auf die Schwere der Verfehlung angeordnet sei. Diese Begründung reicht nicht aus.
Die Frist ist unter Abwägung aller Gesichtspunkte, die für ihre Länge bedeutsam sind, zu bestimmen (BGHSt 5, 168, 177; 15, 393, 3975 BGH VRS 16, 350). Maßgeblich für die Dauer sind insbesondere die Tatumstände und der aus der Persönlichkeit des Täters zu entnehmende Grad seiner Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Dem gegenüber haben die Schwere und die Folgen der Tat weniger Gewicht (BGHSt 15, 397). Diese Abwägung hat die Strafkammer unterlassen.
Willms Kirchhof Henning
Müller Baumgarten